Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
10.03.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGbk-ÜG §3 Abs7 Z2Rechtssatz
Die Rechtsmittelwerberin ist darauf hinzuweisen, dass im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 1996, Zl.: 95/04/0189, lediglich die bei projektgemäßer Errichtung und projektgemäßem Betrieb zu erwartenden Belastungen der Umwelt sowie die möglichen Belastungen der Nachbarn bei Bescheiderlassung zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die vom tatsächlichen Betrieb ausgehenden Belastungen. Konsensüberschreitungen stellen demnach keinen Versagungsgrund für eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung dar, da jedem Betreiber prima facie gesetzeskonformes Verhalten bzw. der Wille, das von ihm selbst beantragte Projekt innerhalb der beantragten Grenzen einzuhalten, unterstellt werden muss.
Schlagworte
unwesentliche Antragsänderung im Rechtsmittelverfahren; Konsensüberschreitungen kein VersagungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6456.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014