Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.03.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGbk-ÜG §3 Abs7 Z2Rechtssatz
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein (gewerbetechnisches, ärztliches und dgl.) Gutachten, dann ist es an ihr gelegen, auf gleichem fachlichem Niveau diesem entgegen zu treten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des Sachverständigen mit dem Stand der Technik bzw. Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (vgl. VwGH vom 26. September 1990, Zl. 90/09/0019).Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein (gewerbetechnisches, ärztliches und dgl.) Gutachten, dann ist es an ihr gelegen, auf gleichem fachlichem Niveau diesem entgegen zu treten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des Sachverständigen mit dem Stand der Technik bzw. Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind vergleiche VwGH vom 26. September 1990, Zl. 90/09/0019).
Schlagworte
unwesentliche Antragsänderung im Rechtsmittelverfahren; Konsensüberschreitungen kein VersagungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6456.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014