Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.03.2014Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art. 3Rechtssatz
Der Antragsteller hat seit Verhängung der Rückkehrverbote einen nicht unbeachtlichen Zeitraum in Haft verbracht. Auch wenn der Antragsteller sein Verhalten während der Haft positiv beschreibt, darf dabei nicht übersehen werden, dass es sich bei einer Inhaftierung um besondere Lebensumstände mit einer strengen Verhaltenskontrolle handelt und der Inhaftierte ein starkes Interesse an „guter Führung“ hat, um eine vorzeitige Haftentlassung zu erreichen. Aus diesem Grund kann ein „Wohlverhalten“ während der Haft nicht den gleichen Stellenwert beanspruchen, wie ein Wohlverhalten in Freiheit. Zur Frage des Wohlverhaltens ist auch festzustellen, dass der Antragsteller sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und insoweit gegen ein geordnetes Fremdenwesen verstößt. Zudem ist anzumerken, dass angesichts des Fehlverhaltens und dabei insbesondere eines zweimaligen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (der zweite Verstoß erfolgte ein paar Jahre nach dem ersten) ein langjähriger Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit vorliegen müsste, damit von einem Wegfall der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gesprochen werden könnte. Ein solches langjähriges Wohlverhalten liegt schon allein im Hinblick auf die im Jahr 2014 erfolgte Verurteilung nicht vor. Wenn im Antrag auf Aufhebung (noch zu den davor begangenen Straftaten) die sozialen Umstände als Tatmotiv angeführt werden, die nunmehr weggefallen seien, so ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller als Asylwerber Zugang zu einer materiellen Basisversorgung hatte. Insofern ist bei den Straftaten von materiellen Interessen auszugehen, deren Wegfall eben auch in einer finanziell besseren Lebenssituation nicht mit Sicherheit angenommen werden kann.
Schlagworte
Fortführung des Verfahrens über einen Devolutionsantrag; Abweisung der Anträge auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots (nun Rückkehrverbot) und eines Rückkehrverbots (nun Einreiseverbots); InteressensabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.V.060.33311.2014Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015