TE Lvwg Erkenntnis 2014/3/12 VGW-151/081/10532/2014

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Veröffentlicht am 12.03.2014
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Entscheidungsdatum

12.03.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
12/02 Privilegien Immunitäten
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
19/20 Amtssitzabkommen

Norm

NAG §1 Abs2 Z2
NAG §11 Abs3
NAG §21 Abs3
NAG §62
NAG §81 Abs26
FPG §95
PrivImmunG internationale Organisationen 1977 §1
Lichtbildausweis für Personen mit Privilegien und Immunitäten §1
AmtssitzAbkNov IAEO 1971 Art 15
  1. NAG § 1 heute
  2. NAG § 1 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 1 gültig von 21.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  4. NAG § 1 gültig von 01.10.2022 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. NAG § 1 gültig von 19.10.2017 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 1 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. NAG § 1 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. NAG § 1 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. NAG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 21 heute
  2. NAG § 21 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 21 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 21 gültig von 21.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  5. NAG § 21 gültig von 01.10.2022 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  6. NAG § 21 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  7. NAG § 21 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  8. NAG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  12. NAG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  14. NAG § 21 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  15. NAG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. NAG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  17. NAG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 62 heute
  2. NAG § 62 gültig ab 23.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  3. NAG § 62 gültig von 19.10.2017 bis 22.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 62 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 62 gültig von 18.04.2013 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. NAG § 62 gültig von 01.01.2006 bis 17.04.2013
  1. NAG § 81 heute
  2. NAG § 81 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 81 gültig von 24.12.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. NAG § 81 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 81 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 81 gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 81 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 81 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 81 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 81 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 81 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  16. NAG § 81 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 95 gültig von 01.11.2017 bis 30.04.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021
  2. FPG § 95 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 95 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 95 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. § 1 gültig von 17.05.2010 bis 06.03.2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2017

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. G., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 28.2.2013, GZ MA 35-9/2894219-01, mit welchem gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG der Antrag vom 20.12.2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. G., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 28.2.2013, GZ MA 35-9/2894219-01, mit welchem gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG der Antrag vom 20.12.2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er im Spruch nunmehr lautet wie folgt:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er im Spruch nunmehr lautet wie folgt:

„Ihr Antrag vom 20.12.2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ gemäß § 62 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) wird gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 NAG zurückgewiesen.“ „Ihr Antrag vom 20.12.2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ gemäß Paragraph 62, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG zurückgewiesen.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 28.2.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG ab. Dabei führte sie begründend im Wesentlichen aus, dass dem Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG nicht stattgegeben worden wäre, da die nach § 11 Abs. 3 NAG im Sinne des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen mit den Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ergeben hätte, dass keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe genannt worden wären, die eine Antragstellung aus dem Ausland unmöglich bzw. unzumutbar machen würde. Mit Bescheid vom 28.2.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG ab. Dabei führte sie begründend im Wesentlichen aus, dass dem Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG nicht stattgegeben worden wäre, da die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Sinne des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen mit den Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ergeben hätte, dass keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe genannt worden wären, die eine Antragstellung aus dem Ausland unmöglich bzw. unzumutbar machen würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung vom 26.3.2013, in welcher der Beschwerdeführer Nachstehendes vorbringt:

„BERUFUNG

an die Bundesministerin für Inneres. Der Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten.

1. Mit gegenständlichem Bescheid wurde der Antrag des Einschreiters vom 20.12.2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit“ wegen der unzulässigen Inlandsantragstellung abgewiesen. Dieser Bescheid ist rechtswidrig.

2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften:

Die erstinstanzliche Behörde hat den gegenständlichen Bescheid erlassen, ohne dem Einschreiter zuvor noch die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. das Parteiengehör zu gewähren. Hätte die erstinstanzliche Behörde dem Einschreiter vor Erlassung des gegenständlichen Bescheid das Parteiengehör gewährt, so hätte er ergänzend noch Folgendes darlegen können:

a. Aktuelle Sicherheitslage in Ägypten:

Aufgrund der aktuellen politischen Situation in Ägypten hat das BMEIA eine Reisewarnung ausgesprochen. Die Sicherheitslage ist äußerst prekär, es besteht ein hohes Sicherheitsrisiko. Gefahr für Leib und Leben ist nicht ausgeschlossen. Schon aus diesem Grund ist es dem Einschreiter nicht möglich und zumutbar, für die Antragstellung nach Ägypten zu reisen.

b. Geburt des Kindes:

2001 ist das Kind des Einschreiters, Rasan E., zur Welt gekommen. Das Kind hat nach der Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft. Eine Rückkehr des Einschreiters nach Ägypten ausschließlich zum Zwecke der Antragstellung hätte sohin nicht nur eine Trennung von der Gattin zur Folge, sondern nunmehr auch eine Trennung von dem gemeinsamen Kind. Unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage in Ägypten müsste der Einschreiter mit einer unabsehbar langen Trennung von Gattin und Kind rechnen. Dies ist dem Einschreiter weder möglich noch zumutbar. Sowohl Gattin wie auch das Kind des Einschreiters wären im Fall der Versagung des Aufenthaltstitels de facto gewzungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.

c. Berufliche Tätigkeit:

Der Einschreiter ist bei der UNO beschäftig. Er geht sohin einer Tätigkeit nach, für die keine Bewilligung nach dem AuslBG erforderlich ist. Der Abschluss aneinandergereihter befristeter Verträge (sog. Kettenverträge) entspricht der gängigen Praxis der UNO. Ein aktueller Dienstvertrag liegt vor und wird selbstverständlich verlängert werden.

d. Alle sonstigen Voraussetzungen sind erfüllt:

Wie bereits nachgewiesen, verfügt der Einschreiter in Österreich über eine Krankenversicherung, eine ortsübliche Unterkunft und überein ausreichendes Einkommen. Sohin sind auch sämtliche sonstigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt.

Hätte die erstinstanzliche Behörde dem Einschreiter vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides das Parteiengehör gewährt, so hätte er all diese Umstände darlegen können. Die erstinstanzliche Behörde wäre in weiterer Folge zu einer anderen, für den Einschreiter günstigeren Entscheidung gelangt, weshalb ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt.

Beweis:

              PV

              bereits vorgelegte Urkunden

              von Amts wegen einzuholende Berichte zur aktuellen Sicherheitslage in Ägypten

              weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten

3. Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

3.1 Die erstinstanzliche Behörde führt im gegenständlichen Bescheid aus, dass der Einschreiter zur Antragstellung im Inland gem. § 21 Abs 2 NAG nicht berechtigt sei. Er hätte den Erstantrag vor der Einreise nach Österreich über die österreichische Botschaft einbringen müssen und die Erteilung des Aufenthaltstitels im Ausland abwarten müssen. Die Voraussetzungen nach § 21 Abs 3 NAG wurden verneint. Es bestünden keine Gründe, welche eine korrekte Antragstellung im Ausland unmöglich machen.3.1 Die erstinstanzliche Behörde führt im gegenständlichen Bescheid aus, dass der Einschreiter zur Antragstellung im Inland gem. Paragraph 21, Absatz 2, NAG nicht berechtigt sei. Er hätte den Erstantrag vor der Einreise nach Österreich über die österreichische Botschaft einbringen müssen und die Erteilung des Aufenthaltstitels im Ausland abwarten müssen. Die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG wurden verneint. Es bestünden keine Gründe, welche eine korrekte Antragstellung im Ausland unmöglich machen.

Dem ist entgegen zu halten, dass der Einschreiter in Österreich über ein aufrechtes Familienleben verfügt, sowohl die Gattin als auch das 2011 geborene, gemeinsame Kind sind österreichische Staatsbürger. Der Einschreiter lebt mit ihnen im gemeinsamen Haushalt.

Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Ägypten ist ihm eine Ausreise dorthin zur Antragstellung nicht möglich und auch nicht zumutbar. Für Ägypten besteht eine aktuelle Reisewarnung. Es ist in keiner Weise abschätzbar, ob und wann der Einschreiter wieder nach Österreich zurückkehren könnte. Es ist weiterhin nicht absehbar, ob die Sicherheitslage sich in naher Zukunft entspannen wird.

Sohin wäre mit der Ausreise nicht nur eine Gefahr für Leib und Leben des Einschreiters verbunden, sondern vor allem auch eine auf unabsehbar lange Zeit andauernde Trennung von Gattin und Kind.

3.2 Der Einschreiter ist in Österreich auch bereits beruflich integriert, er ist bei der UNO beschäftigt. Die Ausreise zur Antragstellung würde auch bedeuten, dass er die Beschäftigung bei der UNO verliert. Sohin ist ihm die Ausreise auch deshalb nicht möglich und zumutbar.

3.3 Aufgrund seiner erwiesenen familiären und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet, erweist sich die Inlandsantragstellung sehr wohl als dringend geboten gem. Art 8 EMRK. 3.3 Aufgrund seiner erwiesenen familiären und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet, erweist sich die Inlandsantragstellung sehr wohl als dringend geboten gem. Artikel 8, EMRK.

3.4 Sowohl Gattin wie auch das Kind des Einschreiters wären im Fall der Versagung des Aufenthaltstitels de facto gewzungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.

Die erstinstanzliche Behörde hat dies verkannt und den Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Beweis:

              wie bisher

              weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten

4. Änderung des Antragszwecks

Der Einschreiter hat den Antragszweck bisher nicht geändert, weil er unter einem alle noch fehlenden Unterlagen vorlegen wollte. Dies holt er nun nach. Tatsächlich stützt er seinen Antrag auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, weshalb ihm richtigerweise ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen ist.

Unter einem legt der Einschreiter folgende Unterlagen vor:

              Kontoauszug mit Gehaltseingängen vom 21.02.2013

              Staatsbürgerschaftsnachweis der Gattin

              Kontoauszug der Gattin mit Zahlungseingängen

              Kontoeingänge ÖGKK sowie des Finanzamtes (Kindergeld und Familienbeihilfe)

              KSV-Auszug der Gattin

              Legitimationskarte des Einschreiters

              Heiratsurkunde mit beglaubigter Übersetzung

              Dienstvertrag IAEA

Sohin ergeht der

ANTRAG

die Bundesministerin für Inneres möge der Berufung Folge geben und

              den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag des Einschreiters vom 20.12.2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bewilligt werde,

              in eventu den erstinstanzlichen Bescheid beheben und das Verfahren zur neuerlichen Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück verweisen,

              jedenfalls aber die beantragten Beweise einholen und dem Einschreiter auf Erlassung des Berufungsbescheides das Parteiengehör gewähren.“

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird:

Mit Eingabe vom 20.12.2010 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und gab an, mit der österreichischen Staatsbürgerin Mona B. verheiratet zu sein. Dem Antrag legte er eine Bestätigung vom 14.12.2010, ausgestellt vom Büro der Vereinten Nationen in Wien, bei, aus der hervorgeht, dass er seit dem 11.11.2010 ununterbrochen beim Büro der Vereinten Nationen in Wien angestellt ist und in einem Vertragsverhältnis zur Organisation steht.

Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 24.1.2011 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG ab. Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 24.1.2011 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG ab.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Bundesministerium für Inneres mit Berufungsbescheid vom 23.4.2012 stattgegeben und der Bescheid vom 24.1.2011 behoben.

Nach Aufforderung zur Nachreichung diverser Unterlagen erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.2.2013, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen wurde und gegen den sich die als Beschwerde zu wertende Berufung vom 26.3.2013 richtet.

Im Laufe des Berufungsverfahrens legte der Beschwerdeführer Ablichtungen von auf ihn ausgestellten Legitimationskarten der Republik Österreich vom 10.7.2012 sowie vom 28.12.2012 vor.

Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langte am 13.1.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Mit Schreiben vom 20.2.2014 legte der Beschwerdeführer einen bestehenden Dienstvertrag mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) sowie eine Kopie der auf ihn ausgestellten Legitimationskarte der Republik Österreich vom 26.11.2013 mit Gültigkeit bis zum 24.6.2014 vor.

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

Einleitend ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden sind. Allfällige Gesetzeszitate beziehen sich auf diese Rechtslage. Einleitend ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden sind. Allfällige Gesetzeszitate beziehen sich auf diese Rechtslage.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 NAG Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG

gilt dieses Bundesgesetz nicht für Fremde, die nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten ver-fügen.gilt dieses Bundesgesetz nicht für Fremde, die nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten ver-fügen.

Gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) kann dGemäß Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) kann d

er Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.er Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 idgF., wird die Bundesregierung ermächtigt, den im Abs. 7 genannten internationalen Organisationen, den im Abs. 9 genannten Ständigen Vertretungen sowie den im Abs. 10 genannten Personen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Privilegien und Immunitäten durch Verordnungen oder in Regierungsübereinkommen ganz oder zum Teil einzuräumen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977, idgF., wird die Bundesregierung ermächtigt, den im Absatz 7, genannten internationalen Organisationen, den im Absatz 9, genannten Ständigen Vertretungen sowie den im Absatz 10, genannten Personen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Privilegien und Immunitäten durch Verordnungen oder in Regierungsübereinkommen ganz oder zum Teil einzuräumen.

Gemäß § 1 Abs. 7 leg.cit. sind internationale Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes:Gemäß Paragraph eins, Absatz 7, leg.cit. sind internationale Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes:

  • 1.              Organisationen, die ausschließlich aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden;
  1. 2.Ziffer 2
    Organisationen, die entweder zur Gänze aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts mehrerer Staaten oder aus dieser Rechtsform nach gleichartigen Einrichtungen bestehen oder teilweise aus diesen und teilweise aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden;
  2. 3.Ziffer 3
    Die Welt-Fremdenverkehrsorganisation (World Tourism Organization - WTO).

Gemäß § 1 Abs. 10 leg.cit. sind Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes:Gemäß Paragraph eins, Absatz 10, leg.cit. sind Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes:

  1. 1.Ziffer eins
    Vertreter der Mitglieder der im Abs. 7 Z 1 genannten internationalen Organisationen, die an Tagungen dieser Organisationen teilnehmen oder bei diesen in anderer amtlicher Funktion tätig werden. Diesen können Vertreter von Nichtmitgliedern sowie Beobachter bei solchen Tagungen zur Gänze oder teilweise gleichgehalten werden;Vertreter der Mitglieder der im Absatz 7, Ziffer eins, genannten internationalen Organisationen, die an Tagungen dieser Organisationen teilnehmen oder bei diesen in anderer amtlicher Funktion tätig werden. Diesen können Vertreter von Nichtmitgliedern sowie Beobachter bei solchen Tagungen zur Gänze oder teilweise gleichgehalten werden;
  2. 2.Ziffer 2
    Mitglieder der im Abs. 9 genannten Ständigen Vertretungen oder Beobachtermissionen;Mitglieder der im Absatz 9, genannten Ständigen Vertretungen oder Beobachtermissionen;
  3. 3.Ziffer 3
    Bedienstete der internationalen Organisationen. Diesen können Sachverständige, die im Auftrag der internationalen Organisationen tätig werden, zur Gänze oder teilweise gleichgehalten werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 137/2010 idgF., hat der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten auf Antrag an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, in der jeweils geltenden Fassung, Privilegien und Immunitäten genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2010, idgF., hat der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten auf Antrag an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, Privilegien und Immunitäten genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

Gemäß § 1 Abs. 2 leg.cit. ist der Lichtbildausweis befristet auf wenigstens drei Monate und auf höchstens zwei Jahre auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Lichtbildausweis zu vermerken. Auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer zu verlängern.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. ist der Lichtbildausweis befristet auf wenigstens drei Monate und auf höchstens zwei Jahre auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Lichtbildausweis zu vermerken. Auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer zu verlängern.

Gemäß § 1 Abs. 3 leg.cit. ist der Lichtbildausweis ungültig, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ungültige Lichtbildausweise sind einzuziehen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, leg.cit. ist der Lichtbildausweis ungültig, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ungültige Lichtbildausweise sind einzuziehen.

§ 1 Abs. 4 leg.cit. normiert, dass die Lichtbildausweise dem Muster in der Anlage zu entsprechen haben.Paragraph eins, Absatz 4, leg.cit. normiert, dass die Lichtbildausweise dem Muster in der Anlage zu entsprechen haben.

Art. 15 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, BGBl. Nr. 82/1958 idgF., normiert Folgendes:Artikel 15, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958, idgF., normiert Folgendes:

Abschnitt 38

Angestellte der IAEO genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

[…]

f)Litera f Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige;

  • […]

Abschnitt 41

a)Litera a Die IAEO wird der Regierung eine Liste aller Angestellten der IAEO übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

b)Litera b Die Regierung wird den in diesem Artikel genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

Wie sich aus § 1 Abs. 2 Z 2 NAG ergibt, findet das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz auf Fremde, die nach § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen, keine Anwendung. Auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen ist die Bundesregierung ermächtigt, Bediensteten von internationalen Organisationen, wobei diesen Sachverständige, die im Auftrag der internationalen Organisation tätig werden, zur Gänze oder teilweise gleich gehalten werden, Privilegien und Immunitäten durch Verordnungen oder in Regierungsübereinkommen ganz oder zum Teil einzuräumen. Wie sich aus Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ergibt, findet das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz auf Fremde, die nach Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen, keine Anwendung. Auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen ist die Bundesregierung ermächtigt, Bediensteten von internationalen Organisationen, wobei diesen Sachverständige, die im Auftrag der internationalen Organisation tätig werden, zur Gänze oder teilweise gleich gehalten werden, Privilegien und Immunitäten durch Verordnungen oder in Regierungsübereinkommen ganz oder zum Teil einzuräumen.

Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen oder des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, ist durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten auf Antrag ein Lichtbildausweis auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

Auf Grund des oben zitierten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation genießen Angestellte der IAEO in und gegenüber der Republik Österreich diverse Privilegien und Immunitäten, darunter die Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige. Zu ihrer Legitimierung gegenüber allen österreichischen Behörden wird den Angestellten der IAEO ein Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausgestellt.

Wie sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten – jeweils befristet abgeschlossenen - Dienstverträgen ergibt, ist dieser bei der Internationalen Atomenergie-Organisation angestellt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wies der Beschwerdeführer einen bis zum 24.6.2014 befristeten Dienstvertrag mit der IAEO vor. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer – wie aus den vorgelegten Ablichtungen ersichtlich ist - über eine Legitimationskarte der Republik Österreich mit Gültigkeit bis zum 24.6.2014. Diese Legitimationskarte entspricht augenscheinlich dem Muster in der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen. Weiters berechtigt die auf den Beschwerdeführer ausgestellte Legitimationskarte, wie auf der Rückseite angeführt, zum Aufenthalt in Österreich sowie in Verbindung mit einem gültigen Reisepass zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengener Staaten. Da der Beschwerdeführer somit offensichtlich über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG verfügt, findet das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gemäß der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 2 NAG auf ihn keine Anwendung. Der angefochtene Bescheid war somit dahingehend abzuändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückge-wiesen wird.Wie sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten – jeweils befristet abgeschlossenen - Dienstverträgen ergibt, ist dieser bei der Internationalen Atomenergie-Organisation angestellt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wies der Beschwerdeführer einen bis zum 24.6.2014 befristeten Dienstvertrag mit der IAEO vor. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer – wie aus den vorgelegten Ablichtungen ersichtlich ist - über eine Legitimationskarte der Republik Österreich mit Gültigkeit bis zum 24.6.2014. Diese Legitimationskarte entspricht augenscheinlich dem Muster in der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen. Weiters berechtigt die auf den Beschwerdeführer ausgestellte Legitimationskarte, wie auf der Rückseite angeführt, zum Aufenthalt in Österreich sowie in Verbindung mit einem gültigen Reisepass zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengener Staaten. Da der Beschwerdeführer somit offensichtlich über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten nach Paragraph 95, FPG verfügt, findet das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gemäß der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG auf ihn keine Anwendung. Der angefochtene Bescheid war somit dahingehend abzuändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückge-wiesen wird.

Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen. Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

IAEO Mitarbeiter; NAG nicht anwendbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.10532.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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