RS Lvwg 2014/3/12 VGW-142/052/9649/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.03.2014

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §§20-25
WWFSG 1989 §§60-61a
WWFSG 1989 §20 Abs1

Rechtssatz

Angesichts der Tatsache, dass die Gewährung einer Wohnbeihilfe unter den Kompetenztatbestand „Armenwesen“ fällt (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2012, Zl. 2010/05/0128), bedarf es keiner näheren Ausführungen dazu, dass dem Eigentümer zweier für Wohnzwecke geeigneter Wohnungen im Bundesland Wien nicht zusätzlich für die von ihm tatsächlich bewohnte Wohnung Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 gewährt werden kann. Dabei ist es auch unerheblich, dass die beiden Eigentumswohnungen gegenwärtig (befristet) vermietet sind, zumal das Begründen dieser Bestandsverhältnisse in die freie Disposition des Bf fällt und die sich daraus allfällig ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen keine unzumutbare Belastung des Bf im Sinne des Gesetzes darstellen können.Angesichts der Tatsache, dass die Gewährung einer Wohnbeihilfe unter den Kompetenztatbestand „Armenwesen“ fällt vergleiche hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2012, Zl. 2010/05/0128), bedarf es keiner näheren Ausführungen dazu, dass dem Eigentümer zweier für Wohnzwecke geeigneter Wohnungen im Bundesland Wien nicht zusätzlich für die von ihm tatsächlich bewohnte Wohnung Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 gewährt werden kann. Dabei ist es auch unerheblich, dass die beiden Eigentumswohnungen gegenwärtig (befristet) vermietet sind, zumal das Begründen dieser Bestandsverhältnisse in die freie Disposition des Bf fällt und die sich daraus allfällig ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen keine unzumutbare Belastung des Bf im Sinne des Gesetzes darstellen können.

Schlagworte

Eigentum an zwei Wohnungen steht dem Regelungstatbestand „Armenwesen“ ab ovo diametral entgegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.142.052.9649.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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