Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.03.2014Index
L83009 Wohnbauförderung WienNorm
WWFSG 1989 §§20-25Rechtssatz
Angesichts der Tatsache, dass die Gewährung einer Wohnbeihilfe unter den Kompetenztatbestand „Armenwesen“ fällt (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2012, Zl. 2010/05/0128), bedarf es keiner näheren Ausführungen dazu, dass dem Eigentümer zweier für Wohnzwecke geeigneter Wohnungen im Bundesland Wien nicht zusätzlich für die von ihm tatsächlich bewohnte Wohnung Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 gewährt werden kann. Dabei ist es auch unerheblich, dass die beiden Eigentumswohnungen gegenwärtig (befristet) vermietet sind, zumal das Begründen dieser Bestandsverhältnisse in die freie Disposition des Bf fällt und die sich daraus allfällig ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen keine unzumutbare Belastung des Bf im Sinne des Gesetzes darstellen können.Angesichts der Tatsache, dass die Gewährung einer Wohnbeihilfe unter den Kompetenztatbestand „Armenwesen“ fällt vergleiche hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2012, Zl. 2010/05/0128), bedarf es keiner näheren Ausführungen dazu, dass dem Eigentümer zweier für Wohnzwecke geeigneter Wohnungen im Bundesland Wien nicht zusätzlich für die von ihm tatsächlich bewohnte Wohnung Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 gewährt werden kann. Dabei ist es auch unerheblich, dass die beiden Eigentumswohnungen gegenwärtig (befristet) vermietet sind, zumal das Begründen dieser Bestandsverhältnisse in die freie Disposition des Bf fällt und die sich daraus allfällig ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen keine unzumutbare Belastung des Bf im Sinne des Gesetzes darstellen können.
Schlagworte
Eigentum an zwei Wohnungen steht dem Regelungstatbestand „Armenwesen“ ab ovo diametral entgegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.142.052.9649.2014Zuletzt aktualisiert am
09.09.2014