Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.03.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §53 Abs2Rechtssatz
Was die Dauer des Einreiseverbots betrifft, wurde selbige bei einem bis zu 10 Jahren reichenden gesetzlichen Rahmen mit sieben Jahren begrenzt. Es handelt sich beim Beschwerdeführer zwar um einen Wiederholungstäter auf dem Gebiet der Suchtgiftkriminalität, von der ein besonders großes Risiko für die öffentliche Sicherheit und die Gesundheit potentieller Suchtgiftabnehmer ausgeht, doch rechtfertigen weder die Tatumstände (der Beschwerdeführer hat zwar mit der harten Droge Kokain, jedoch in vergleichsweise kleinen Mengen gehandelt) noch die Höhe der gerichtlich verhängten Strafe die Verhängung eines Einreiseverbots in der höchstzulässigen Dauer. In Ansehung der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten kann daher eine über sieben Jahre hinausreichende Gefährdungsprognose nicht gestellt werden.
Schlagworte
befristetes Einreiseverbot; Suchtgiftkriminalität; GefährdungsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.4108.2014Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014