TE Lvwg Erkenntnis 2014/3/13 VGW-142/052/9935/2014

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Veröffentlicht am 13.03.2014
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Entscheidungsdatum

13.03.2014

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §20-25
WWFSG 1989 §60-61a
WWFSG 1989 §11 Abs4
WWFSG 1989 §61 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht hat durch seinen Richter Mag. Windsteig über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn E. M. vom 09.12.2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 25.11.2013, Zl. MA 50-WBH 66417/13, zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Herrn E. M. vom 11.11.2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 20-25 und §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/89 idgF, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89 idgF, abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Herrn E. M. vom 11.11.2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß Paragraphen 20 -, 25 und Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/89 idgF, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89 idgF, abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:

„Gemäß § 11 Abs. 4 WWFSG 1989 darf Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen der Mieterin bzw. des Mieters (das Haushaltseinkommen) die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat.„Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, WWFSG 1989 darf Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen der Mieterin bzw. des Mieters (das Haushaltseinkommen) die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat.

Das zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisende Einkommen beträgt bei einem 2-Personen-Haushalt (2 Erwachsene) monatlich EUR 1.191,84.

Da weder dieses Einkommen noch ein Einkommen über einen ununterbochenen Zeitraum von 12 Monaten aus der Vergangenheit in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung in der Höhe des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Richtsatzes für AusgleichszulagenempfängerInnen nachgewiesen werden konnte, dies aber Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist, war der Antrag abzuweisen.“

Dagegen erhob der Bescheidadressat fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, dieses Rechtsmittel ist im Sinne des § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG als gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu werten. Dagegen erhob der Bescheidadressat fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, dieses Rechtsmittel ist im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG als gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten.

Im vorliegenden Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) durch seinen Vertreter vor, die im angefochtenen Bescheid genannte Einkommenshöhe könne nicht herangezogen werden, da die Ehefrau des Bf (Anmerkung: Frau V. Mi.) noch keinen Aufenthaltstitel habe und damit keine Pension für sie ausbezahlt werde. Bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels an die Ehefrau des Bf könne nicht das Mindesteinkommen für zwei Personen, sondern bloß jenes von EUR 794,91, das vom Bf auch erzielt werde, für die Berechnung herangezogen werden.Im vorliegenden Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) durch seinen Vertreter vor, die im angefochtenen Bescheid genannte Einkommenshöhe könne nicht herangezogen werden, da die Ehefrau des Bf (Anmerkung: Frau römisch fünf. Mi.) noch keinen Aufenthaltstitel habe und damit keine Pension für sie ausbezahlt werde. Bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels an die Ehefrau des Bf könne nicht das Mindesteinkommen für zwei Personen, sondern bloß jenes von EUR 794,91, das vom Bf auch erzielt werde, für die Berechnung herangezogen werden.

Im Beschwerdefall ist zur einzig relevanten Frage des Haushaltseinkommens auszuführen:

Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.Als Einkommen gilt gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

Unstrittig ist in diesem Zusammenhang das Eigeneinkommen des Bf in Höhe von EUR 794,91 monatlich sowie weiters der Umstand, dass seine Ehegattin nicht zusätzlich über ein Einkommen verfügt, durch welches das gemäß § 11 Abs. 4 WWFSG 1989 erforderliche Mindesteinkommen für zwei Erwachsene von monatlich EUR 1.191,84 erreicht wäre.Unstrittig ist in diesem Zusammenhang das Eigeneinkommen des Bf in Höhe von EUR 794,91 monatlich sowie weiters der Umstand, dass seine Ehegattin nicht zusätzlich über ein Einkommen verfügt, durch welches das gemäß Paragraph 11, Absatz 4, WWFSG 1989 erforderliche Mindesteinkommen für zwei Erwachsene von monatlich EUR 1.191,84 erreicht wäre.

Dem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass gemäß § 90 ABGB die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet sind. Überdies weist Frau V. Mi. laut dem Zentralen Melderegister seit 22.07.2013 ihren Hauptwohnsitz in der antragsgegenständlichen Wohnung auf. Da gemäß § 30a Abs. 4 WWFSG 1989 die Daten aus dem Zentralen Melderegister ohne weitere Anhörung der Förderungswerber der Entscheidung auf Gewährung einer Förderung zugrunde zu legen sind, ist daher im gegebenen Fall zweifelsfrei von einer Haushaltszugehörigkeit der Ehegattin des Bf und damit von einem 2-Personen-Haushalt (2 Erwachsene) auszugehen.Dem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass gemäß Paragraph 90, ABGB die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet sind. Überdies weist Frau römisch fünf. Mi. laut dem Zentralen Melderegister seit 22.07.2013 ihren Hauptwohnsitz in der antragsgegenständlichen Wohnung auf. Da gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4, WWFSG 1989 die Daten aus dem Zentralen Melderegister ohne weitere Anhörung der Förderungswerber der Entscheidung auf Gewährung einer Förderung zugrunde zu legen sind, ist daher im gegebenen Fall zweifelsfrei von einer Haushaltszugehörigkeit der Ehegattin des Bf und damit von einem 2-Personen-Haushalt (2 Erwachsene) auszugehen.

Gemäß § 11 Abs. 4 WWFSG 1989 bzw. § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 darf eine Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem ASVG erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat. Das für einen 2-Personen-Haushalt erforderliche Mindesteinkommen wird jedoch vom Bf weder aktuell erreicht noch wurde es im maßgeblichen Zeitraum in der Vergangenheit erreicht.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, WWFSG 1989 bzw. Paragraph 61, Absatz 5, WWFSG 1989 darf eine Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem ASVG erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat. Das für einen 2-Personen-Haushalt erforderliche Mindesteinkommen wird jedoch vom Bf weder aktuell erreicht noch wurde es im maßgeblichen Zeitraum in der Vergangenheit erreicht.

Festzuhalten ist, dass die Wohnbeihilfe nicht der Abdeckung des Lebensunterhaltes, sondern lediglich – wie das Wort an sich bereits ausdrückt – als Beihilfe zum Wohnen dient, sofern der Mieter durch den anrechenbaren Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Auch ist es nicht Aufgabe der Wohnbeihilfe, soziale Härtefälle abzufangen, diesbezüglich wird auf die entsprechenden Sozialhilfegesetze verwiesen. Die Wohnbeihilfe soll daher nur als Zuschuss, nicht jedoch zur überwiegenden Finanzierung dienen. In Anbetracht dieses Umstandes sind Förderungen nach dem WWFSG 1989 nur unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen zulässig, wozu auch das in § 11 Abs. 4 WWFSG 1989 und § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 normierte Mindesteinkommen im Sinne des § 293 ASVG (unter Bedachtnahme auf § 73 ASVG) zählt.Festzuhalten ist, dass die Wohnbeihilfe nicht der Abdeckung des Lebensunterhaltes, sondern lediglich – wie das Wort an sich bereits ausdrückt – als Beihilfe zum Wohnen dient, sofern der Mieter durch den anrechenbaren Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Auch ist es nicht Aufgabe der Wohnbeihilfe, soziale Härtefälle abzufangen, diesbezüglich wird auf die entsprechenden Sozialhilfegesetze verwiesen. Die Wohnbeihilfe soll daher nur als Zuschuss, nicht jedoch zur überwiegenden Finanzierung dienen. In Anbetracht dieses Umstandes sind Förderungen nach dem WWFSG 1989 nur unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen zulässig, wozu auch das in Paragraph 11, Absatz 4, WWFSG 1989 und Paragraph 61, Absatz 5, WWFSG 1989 normierte Mindesteinkommen im Sinne des Paragraph 293, ASVG (unter Bedachtnahme auf Paragraph 73, ASVG) zählt.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass dem Bf nach den Bestimmungen des WWFSG 1989 keine Wohnbeihilfe gewährt werden kann, zumal das relevante Mindesteinkommen weder aktuell noch im maßgeblichen vergangenen Zeitraum erreicht wurde. Demnach war die vorliegende Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass dem Bf nach den Bestimmungen des WWFSG 1989 keine Wohnbeihilfe gewährt werden kann, zumal das relevante Mindesteinkommen weder aktuell noch im maßgeblichen vergangenen Zeitraum erreicht wurde. Demnach war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Nichterreichen des relevanten Mindesteinkommens weder aktuell noch im maßgeblichen vergangenen Zeitraum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.142.052.9935.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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