RS Lvwg 2014/3/13 VGW-123/077/10237/2014, VGW-123/077/10238/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.03.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

AVG §39
BVergG 2006 §129
BVergG 2006 §131
WVRG 2014 §7
WVRG 2014 §16
WVRG 2014 §20
WVRG 2014 §41
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Senat entnimmt dem Urteil des EuGH vom 04.07.2013, Fastweb SpA gg. Azienda Sanitaria Locale di Alessandria (C-100/12), als ausschlaggebenden Aspekt, dass bei der gebotenen Gleichbehandlung der Bieter hinsichtlich gleichartiger Ausscheidensgründe kein zuschlagsfähiges Angebot verblieben wäre und der Auftraggeber seine Ausschreibung daher zwingend widerrufen hätte müssen. Unter Zugrundelegung eines allenfalls unbefriedigt gebliebenen Beschaffungsbedarfes hätte der Antragsteller daher mit einer neuerlichen Ausschreibung rechnen können und insoweit zumindest eine mittelbare Chance gehabt, den Auftrag doch noch zu erhalten.

Sind jedoch Bieter im Vergabeverfahren verblieben, deren Angebote nicht auszuscheiden sind, so ist die Frage, ob der präsumtive Zuschlagsempfänger allenfalls auszuscheiden wäre, für den auszuscheidenden Antragsteller rechtlich irrelevant, weil er kein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Frage haben kann, ob der Zuschlag an den präsumtiven Zuschlagsempfänger ergeht oder auf ein anderes im Vergabeverfahren verbliebenes zuschlagsfähiges Angebot zugeschlagen wird. Hier wäre es allenfalls Sache der nicht auszuscheidenden Bieter, eine solche Zuschlagsentscheidung zu bekämpfen. Im gegenständlichen Vergabeverfahren wurden pro Los wie oben dargestellt mehrere Angebote eingebracht. Anhaltspunkte dafür, dass möglicherweise sämtliche Angebote ausgeschieden werden müssen, sind nicht hervorgekommen und es wurde von der Antragstellerin auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Die Frage, ob die Angebote der jeweiligen präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen auszuscheiden sind oder nicht, war daher im gegenständlichen Fall für die Frage der Antragslegitimation der Antragstellerin ohne rechtliche Relevanz.

Die Frage, ob aus dem allgemein gehaltenen Rundschreiben des BKA vom 24.07.2013, Zl. BKA-VA.C-100/12/0001-V/7/2013 eine andere Rechtsansicht abzuleiten ist, kann daher dahingestellt bleiben.

Die Antragslegitimation der Antragstellerin ist daher zu verneinen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass das zit. Rundschreiben des BKA nicht den Rechtscharakter einer Durchführungsverordnung zum BVergG hat. Ihm kommt daher für das Verwaltungsgericht Wien keine Rechtsverbindlichkeit zu.

Schlagworte

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien in Vergabesachen; Gleichbehandlung der Bieter; Widerruf der Ausschreibung; Ausscheiden des präsumtiven Zuschlagsempfängers; Antragslegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10237.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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