RS Lvwg 2014/3/13 VGW-123/077/10225/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

13.03.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §129
WVRG 2014 §7
WVRG 2014 §16
WVRG 2014 §20
WVRG 2014 §41

Rechtssatz

In rechtlicher Hinsicht war zu prüfen, ob durch die bestandsfeste Ausschreibungsbestimmung für die Bieter die Möglichkeit eröffnet worden ist, ihre Angebote während des offenen Vergabeverfahrens dahingehend abzuändern, dass zwischen der Angebotseröffnung und der Zuschlagserteilung im Zusammenwirken mit der Antragsgegnerin Produkte ausgetauscht werden können.

Der Senat misst der Ausschreibungsbestimmung in rechtlicher Hinsicht jedoch lediglich die Bedeutung bei, dass nach Beendigung des Vergabeverfahrens und erfolgtem Vertragsschluss ein Austausch von Produkten mit Zustimmung der Auftraggeberin zulässig ist. Diese Auslegung ergibt sich daraus, dass sich Vertragsbestimmungen bereits begrifflich auf die Phase der Vertragsabwicklung, welche nach Zuschlagserteilung an das beendete Vergabeverfahren anschließt, bezieht. Eine allfällige Auslegung dahingehend, dass diese Vertragsbestimmung bereits im anhängigen Vergabeverfahren zum Tragen käme und die Möglichkeit von Angebotsänderungen während eines offenen Verfahrens ermöglichen würde, entbehrt jeder Grundlage. Insbesondere wären die fundamentalen Grundsätze des Vergabeverfahrens wie Bietergleichbehandlung und Transparenz verletzt, wenn es einzelnen Bietern im Zuge eines offenen Vergabeverfahrens möglich wäre, etwaige im Zuge der vertieften Angebotsprüfung festgestellte Ausschreibungswidrigkeiten ihres Angebotes dadurch zu beheben, dass sie nachträglich ein den Ausschreibungsbestimmungen nicht entsprechendes Produkt gegen ein solches, das den Ausschreibungsbestimmungen entspricht, austauschen könnten.

Der Tatsache, dass die Auftraggeberin die Antragstellerin unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des angebotenen Produktes zur Nennung eines anderen Produktes und somit zur Angebotsänderung aufgefordert und eine solche Angebotsänderung akzeptiert hat, kommt jedoch keine vergaberechtliche Relevanz zu, weil es nicht in der Disposition der Auftraggeberin steht, einem Bieter im Rahmen eines offenen Verfahrens die Änderung seines ausschreibungswidrigen Angebotes zu gestatten.

Das Angebot der Antragstellerin war daher als den Ausschreibungsbestimmungen nicht entsprechend gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden.Das Angebot der Antragstellerin war daher als den Ausschreibungsbestimmungen nicht entsprechend gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 auszuscheiden.

Schlagworte

Ausscheiden eines Bieters; Kalkulationsmangel; Plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises; Spekulative Preisgestaltung; Vertiefte Angebotsprüfung; Nichtkalkulation der Arbeitsgänge; Unzulässige Mischkalkulation; Richtlinien des Herstellers als Bestandteil der Ausschreibung; Kombination von Produkten unterschiedlicher Hersteller; Nachweis der Verträglichkeit; Vorgabe eines Leitproduktes; Verwendung von Lehrlingen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10225.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten