Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
13.03.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129Rechtssatz
Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung in ihrem Schlusswort vorgebracht, die Antragstellerin habe ihr Angebot unter Beiziehung von vollbeschäftigten Lehrlingen kalkuliert und sei in ihrer Aufklärung davon ausgegangen, dass sie Lehrlinge für das gesamte Leistungsbild uneingeschränkt heranziehe. Dies sei unzulässig, weil gemäß der Verordnung BGBl II 181/2013 für die Berufsbilder im 1., 2. und 3. Lehrjahr nur jeweils eingeschränkte Teiltätigkeiten zulässig seien. Die zu Grunde liegende Mischkalkulation gehe aber von der uneingeschränkten Verwendung von Lehrlingen aus und sei daher unzulässig. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung in ihrem Schlusswort vorgebracht, die Antragstellerin habe ihr Angebot unter Beiziehung von vollbeschäftigten Lehrlingen kalkuliert und sei in ihrer Aufklärung davon ausgegangen, dass sie Lehrlinge für das gesamte Leistungsbild uneingeschränkt heranziehe. Dies sei unzulässig, weil gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 181 aus 2013, für die Berufsbilder im 1., 2. und 3. Lehrjahr nur jeweils eingeschränkte Teiltätigkeiten zulässig seien. Die zu Grunde liegende Mischkalkulation gehe aber von der uneingeschränkten Verwendung von Lehrlingen aus und sei daher unzulässig.
Der Senat vermag diesbezüglich das etwaige Vorliegen eines weiteren Ausscheidensgrundes nicht nachzuvollziehen. Die an dieser Stelle von der Antragsgegnerin angesprochene Ausbildungsordnung für den Lehrberuf MalerIn und BeschichtungstechnikerIn regelt die Mindestinhalte, welche ein Lehrbetrieb seinen Lehrlingen im Rahmen der Lehrausbildung zu vermitteln hat. Ein allfälliges Verbot, den Lehrlingen mehr als diese Mindestinhalte zu vermitteln, vermag der Senat der zit. Ausbildungsordnung nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass es sich bei einer solchen über die Mindestausbildungsinhalte hinausgehenden Verwendung von Lehrlingen allenfalls um berufsfremde und daher aus diesem Grund unzulässige Tätigkeiten handeln würde.
Schlagworte
Ausscheiden eines Bieters; Kalkulationsmangel; Plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises; Spekulative Preisgestaltung; Vertiefte Angebotsprüfung; Nichtkalkulation der Arbeitsgänge; Unzulässige Mischkalkulation; Richtlinien des Herstellers als Bestandteil der Ausschreibung; Kombination von Produkten unterschiedlicher Hersteller; Nachweis der Verträglichkeit; Vorgabe eines Leitproduktes; Verwendung von LehrlingenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10225.2014Zuletzt aktualisiert am
02.06.2014