RS Lvwg 2014/3/13 VGW-123/077/10225/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2014
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

13.03.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §129
WVRG 2014 §7
WVRG 2014 §16
WVRG 2014 §20
WVRG 2014 §41

Rechtssatz

Der Senat ist auf Grund der Aktenlage und des beiderseitigen Parteivorbringens in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausschreibung die Vorgabe eines Leitproduktes nicht beinhaltet. Die Musterkalkulation hat ihrem objektiven Erklärungswert zu Folge nicht die Funktion, das Leistungsverzeichnis durch die Vorgabe von Leitprodukten zu ergänzen, sondern stellt lediglich die Grundlage für die von den Bietern auszuarbeitende Kalkulation im bestandsfest festgelegten Preisaufschlags-/Preisnachlassverfahren dar.

Schlagworte

Ausscheiden eines Bieters; Kalkulationsmangel; Plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises; Spekulative Preisgestaltung; Vertiefte Angebotsprüfung; Nichtkalkulation der Arbeitsgänge; Unzulässige Mischkalkulation; Richtlinien des Herstellers als Bestandteil der Ausschreibung; Kombination von Produkten unterschiedlicher Hersteller; Nachweis der Verträglichkeit; Vorgabe eines Leitproduktes; Verwendung von Lehrlingen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10225.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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