Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
13.03.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129Rechtssatz
Der Senat ist auf Grund der Aktenlage und des beiderseitigen Parteivorbringens in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausschreibung die Vorgabe eines Leitproduktes nicht beinhaltet. Die Musterkalkulation hat ihrem objektiven Erklärungswert zu Folge nicht die Funktion, das Leistungsverzeichnis durch die Vorgabe von Leitprodukten zu ergänzen, sondern stellt lediglich die Grundlage für die von den Bietern auszuarbeitende Kalkulation im bestandsfest festgelegten Preisaufschlags-/Preisnachlassverfahren dar.
Schlagworte
Ausscheiden eines Bieters; Kalkulationsmangel; Plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises; Spekulative Preisgestaltung; Vertiefte Angebotsprüfung; Nichtkalkulation der Arbeitsgänge; Unzulässige Mischkalkulation; Richtlinien des Herstellers als Bestandteil der Ausschreibung; Kombination von Produkten unterschiedlicher Hersteller; Nachweis der Verträglichkeit; Vorgabe eines Leitproduktes; Verwendung von LehrlingenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10225.2014Zuletzt aktualisiert am
02.06.2014