Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
13.03.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129Rechtssatz
Gemäß Leistungsverzeichnis betrifft die Position 45 Beschichtungen auf Holz und Metall. Die nach dieser Position zu beschichtenden Holzflächen sind im Wesentlichen Fensterstöcke, Fensterrahmen, Türstöcke und Türblätter, grob ausgedrückt also im Wesentlichen „Fenster und Türen“. In der Position war das Imprägnieren für Deckbeschichtungen anzubieten, wobei eine Menge von 600 m² im Leistungsverzeichnis angegeben war.
Die Antragstellerin hat in ihrem Angebot die Durchführung dieser Imprägnierung angeboten, wie aus der von der Antragstellerin dem Angebot angeschlossenen Bauchemikalienliste ersichtlich ist. Das genannte Imprägniermittel ist laut den Herstellerangaben im technischen Merkblatt für die Grundierung von Parkettböden vorgesehen. Eine allfällige Verwendung des angebotenen Grundiermittels für die Grundierung von Türen und Fenstern entspricht nicht dem von der Herstellerin angegebenen Verwendungszweck. Der Senat ist daher davon ausgegangen, dass die im Angebot vorgesehene Grundierung der Fenster und Türen mit einem für Parkettböden gedachten Grundiermittel nicht den Ausschreibungsbestimmungen entspricht, zumal den Ausschreibungsbestimmungen zu Folge die einschlägige ÖNORM B 2230 als Bestandteil der Ausschreibung gilt und gemäß Pkt. 5.3.1.2. des Teiles 2 der zit. ÖNORM bei der Bearbeitung der Beschichtungsmaterialien die Richtlinien der Hersteller zu beachten sind und daher gemäß Ausschreibungsbestimmungen die vorgesehene Verwendung des Grundiermittels, welche vom Hersteller für Parkettböden und somit nicht für Türen und Fenster vorgesehen ist, zu beachten ist.
Der Senat entnimmt der Festlegung der Antragsgegnerin die Bedeutung, dass eine Kombination von Produkten unterschiedlicher Hersteller in Leistungsgruppe 45 nur unter der Voraussetzung ausschreibungskonform ist, dass die Verträglichkeit der Produkte nachgewiesen wird. Die Antragstellerin hat einen solchen Nachweis nicht erbracht. Ohne einen solchen Nachweis wäre auch dieses Angebot nicht ausschreibungskonform.
Schlagworte
Ausscheiden eines Bieters; Kalkulationsmangel; Plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises; Spekulative Preisgestaltung; Vertiefte Angebotsprüfung; Nichtkalkulation der Arbeitsgänge; Unzulässige Mischkalkulation; Richtlinien des Herstellers als Bestandteil der Ausschreibung; Kombination von Produkten unterschiedlicher Hersteller; Nachweis der Verträglichkeit; Vorgabe eines Leitproduktes; Verwendung von LehrlingenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10225.2014Zuletzt aktualisiert am
02.06.2014