RS Lvwg 2014/3/13 VGW-123/077/10225/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.03.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §129
WVRG 2014 §7
WVRG 2014 §16
WVRG 2014 §20
WVRG 2014 §41

Rechtssatz

Das Glasvlies soll dem Angebot der Antragstellerin zu Folge mit dem Glasgewebekleber des gleichen Herstellers kombiniert werden. Eine Kombination von Glasgewebe und Glasgewebekleber verschiedener Hersteller liegt daher hinsichtlich des Glasfaservlieses nicht vor.

Das Glasgitter soll nicht geklebt, sondern in den Unterputz eingelegt werden. Daher sieht das Angebot eine Kombination des Glasgitters mit dem Glasgewebekleber nicht vor. Eine Kombination von einerseits Glasgewebe und andererseits Glasgewebekleber unterschiedlicher Hersteller bzw. unterschiedlicher Anbieter ist daher im Angebot nicht vorgesehen.

Der angelastete Ausscheidensgrund liegt insoweit nicht vor.

Schlagworte

Ausscheiden eines Bieters; Kalkulationsmangel; Plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises; Spekulative Preisgestaltung; Vertiefte Angebotsprüfung; Nichtkalkulation der Arbeitsgänge; Unzulässige Mischkalkulation; Richtlinien des Herstellers als Bestandteil der Ausschreibung; Kombination von Produkten unterschiedlicher Hersteller; Nachweis der Verträglichkeit; Vorgabe eines Leitproduktes; Verwendung von Lehrlingen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10225.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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