Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.03.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129Rechtssatz
Das Glasvlies soll dem Angebot der Antragstellerin zu Folge mit dem Glasgewebekleber des gleichen Herstellers kombiniert werden. Eine Kombination von Glasgewebe und Glasgewebekleber verschiedener Hersteller liegt daher hinsichtlich des Glasfaservlieses nicht vor.
Das Glasgitter soll nicht geklebt, sondern in den Unterputz eingelegt werden. Daher sieht das Angebot eine Kombination des Glasgitters mit dem Glasgewebekleber nicht vor. Eine Kombination von einerseits Glasgewebe und andererseits Glasgewebekleber unterschiedlicher Hersteller bzw. unterschiedlicher Anbieter ist daher im Angebot nicht vorgesehen.
Der angelastete Ausscheidensgrund liegt insoweit nicht vor.
Schlagworte
Ausscheiden eines Bieters; Kalkulationsmangel; Plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises; Spekulative Preisgestaltung; Vertiefte Angebotsprüfung; Nichtkalkulation der Arbeitsgänge; Unzulässige Mischkalkulation; Richtlinien des Herstellers als Bestandteil der Ausschreibung; Kombination von Produkten unterschiedlicher Hersteller; Nachweis der Verträglichkeit; Vorgabe eines Leitproduktes; Verwendung von LehrlingenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10225.2014Zuletzt aktualisiert am
02.06.2014