Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRG §30 Abs2 Z15;Rechtssatz
Stattgebung - Interessensbescheid gemäß § 30 MRG - Die Bf sind Mieter eines Geschäftslokales und bekämpfen einen über Antrag der Mitbeteiligten (die das Gebäude abtragen und durch einen Neubau ersetzen will) erlassenen sog. "Interessensbescheid" gemäß § 30 MRG. Sie beantragen, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem Hinweis der belBeh und der Mitbeteiligten auf öffentliche Interessen an der Umsetzung des Vorhabens (Abbruch und Neubau) ist zu entgegnen, dass diese Umsetzung zunächst einen - aus der Sicht der Mitbeteiligten - positiven Ausgang des gerichtlichen Kündigungsverfahrens voraussetzt. Zwar ist das Bestandobjekt der Bf nicht "ersatzlos aufzugeben", weil ein entsprechender Ersatz anzubieten ist (Hinweis B 13. August 1997, AW 97/06/0026, wonach deshalb der Einwand der damaligen Bf, ihnen drohe die Obdachlosigkeit, unzutreffend sei). Allerdings ist zu bedenken, dass der angefochtene Bescheid die Grundlage für das gerichtliche Verfahren darstellt, somit - auch dann, wenn die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird - allein durch den Umstand, dass das Beschwerdeverfahren anhängig ist, ein gewisser faktischer Schwebezustand eintritt, wobei der VwGH davon ausgeht, dass ein Erfolg der Beschwerde gleichsam den "Zusammenbruch" des gerichtlichen Verfahrens zur Folge hätte.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004060032.A01Im RIS seit
13.04.2007