RS Lvwg 2014/3/18 VGW-141/028/21502/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.03.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4 Abs3

Rechtssatz

Die derzeit vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen erreichen kein Ausmaß, die einer Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen. Es kann im vorliegenden Fall daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft aufgrund der weiterführenden Ausbildung nicht in einem Ausmaß einsetzen kann, das seinen Lebensunterhalt sichert. Entgegen der Annahme des Magistrates der Stadt Wien liegen somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 WMG für eine Ablehnung von Leistungen der Mindestsicherung nicht vor. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben.Die derzeit vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen erreichen kein Ausmaß, die einer Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen. Es kann im vorliegenden Fall daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft aufgrund der weiterführenden Ausbildung nicht in einem Ausmaß einsetzen kann, das seinen Lebensunterhalt sichert. Entgegen der Annahme des Magistrates der Stadt Wien liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, WMG für eine Ablehnung von Leistungen der Mindestsicherung nicht vor. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen; weiterführende Ausbildung; Schulausbildung auf Maturaniveau

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.21502.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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