Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.03.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs3Rechtssatz
Die derzeit vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen erreichen kein Ausmaß, die einer Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen. Es kann im vorliegenden Fall daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft aufgrund der weiterführenden Ausbildung nicht in einem Ausmaß einsetzen kann, das seinen Lebensunterhalt sichert. Entgegen der Annahme des Magistrates der Stadt Wien liegen somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 WMG für eine Ablehnung von Leistungen der Mindestsicherung nicht vor. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben.Die derzeit vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen erreichen kein Ausmaß, die einer Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen. Es kann im vorliegenden Fall daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft aufgrund der weiterführenden Ausbildung nicht in einem Ausmaß einsetzen kann, das seinen Lebensunterhalt sichert. Entgegen der Annahme des Magistrates der Stadt Wien liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, WMG für eine Ablehnung von Leistungen der Mindestsicherung nicht vor. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen; weiterführende Ausbildung; Schulausbildung auf MaturaniveauEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.21502.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014