RS Lvwg 2014/3/18 VGW-123/V/060/21248/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.03.2014

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WVRG 2014 §22
VwGVG §17
AVG §17

Rechtssatz

Damit einem Mitbewerber Parteistellung in einem von einem anderen Mitbewerber angestrengten Nachprüfungsverfahren zukommt, ist Voraussetzung, dass er durch die begehrte Entscheidung „unmittelbar in ihren/seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann“ (Abs. 2 leg. cit.). Die Einschreiterin begründet ihre unmittelbare rechtliche Betroffenheit der geschützten Interessen in der Betroffenheit vom Ausgang des Nachprüfungsverfahrens. Es ist der Einschreiterin zwar zuzustimmen, dass die Entscheidung über den Nichtigerklärungsantrag nicht nur Auswirkungen auf den weiteren Ablauf des Vergabeverfahrens, sondern auch auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen und damit auf den Teilnahmeantrag der Einschreiterin hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei jedem Interessenten, der in einem öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen beabsichtigt, ein wesentliches Interesse darin liegen muss, einen Teilnahmeantrag aufgrund vergaberechtlich unbedenklicher Ausschreibungsunterlagen zu erstellen. Ob die Ausschreibungsunterlagen den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechen, soll gerade durch das gegenständlich angestrengte Nachprüfungsverfahren festgestellt werden. Durch diese Vorgangsweise wird gegenüber keinem Bewerber, auch nicht gegenüber der Einschreiterin, „das Recht zur Abgabe eines Teilnahmeantrages“ in irgendeiner Weise beeinträchtigt, es sei denn, man wollte annehmen, dass die Ausschreibungsunterlagen zwischen der Auftraggeberin und der Einschreiterin etwa im Wege einer Vorarbeit festgelegt worden wären. In der Überprüfung von Ausschreibungsunterlagen, die zum Ziel hat, vergaberechtlich einwandfrei Festlegungen zu finden und damit ein § 19 Abs. 1 Bundesvergabegesetz (BVergG 2006) entsprechendes Vergabeverfahren zu gewährleisten, kann ernsthaft eine Beeinträchtigung des Rechts der Einschreiterin auf Abgabe eines Teilnahmeantrages nicht erblickt werden. Vielmehr wäre ein Bewerber in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar nachteilig betroffen, sollten vergaberechtswidrige Festlegungen in Ausschreibungsunterlagen Grundlage für die Beteiligung an einem Vergabeverfahren sein.Damit einem Mitbewerber Parteistellung in einem von einem anderen Mitbewerber angestrengten Nachprüfungsverfahren zukommt, ist Voraussetzung, dass er durch die begehrte Entscheidung „unmittelbar in ihren/seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann“ (Absatz 2, leg. cit.). Die Einschreiterin begründet ihre unmittelbare rechtliche Betroffenheit der geschützten Interessen in der Betroffenheit vom Ausgang des Nachprüfungsverfahrens. Es ist der Einschreiterin zwar zuzustimmen, dass die Entscheidung über den Nichtigerklärungsantrag nicht nur Auswirkungen auf den weiteren Ablauf des Vergabeverfahrens, sondern auch auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen und damit auf den Teilnahmeantrag der Einschreiterin hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei jedem Interessenten, der in einem öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen beabsichtigt, ein wesentliches Interesse darin liegen muss, einen Teilnahmeantrag aufgrund vergaberechtlich unbedenklicher Ausschreibungsunterlagen zu erstellen. Ob die Ausschreibungsunterlagen den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechen, soll gerade durch das gegenständlich angestrengte Nachprüfungsverfahren festgestellt werden. Durch diese Vorgangsweise wird gegenüber keinem Bewerber, auch nicht gegenüber der Einschreiterin, „das Recht zur Abgabe eines Teilnahmeantrages“ in irgendeiner Weise beeinträchtigt, es sei denn, man wollte annehmen, dass die Ausschreibungsunterlagen zwischen der Auftraggeberin und der Einschreiterin etwa im Wege einer Vorarbeit festgelegt worden wären. In der Überprüfung von Ausschreibungsunterlagen, die zum Ziel hat, vergaberechtlich einwandfrei Festlegungen zu finden und damit ein Paragraph 19, Absatz eins, Bundesvergabegesetz (BVergG 2006) entsprechendes Vergabeverfahren zu gewährleisten, kann ernsthaft eine Beeinträchtigung des Rechts der Einschreiterin auf Abgabe eines Teilnahmeantrages nicht erblickt werden. Vielmehr wäre ein Bewerber in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar nachteilig betroffen, sollten vergaberechtswidrige Festlegungen in Ausschreibungsunterlagen Grundlage für die Beteiligung an einem Vergabeverfahren sein.

Schlagworte

Recht auf Akteneinsicht; Unmittelbare Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen; Anfechtung von Ausschreibungsunterlagen; Einräumung der Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.V.060.21248.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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