TE Lvwg Erkenntnis 2014/3/20 VGW-151/072/10634/2014

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Veröffentlicht am 20.03.2014
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Entscheidungsdatum

20.03.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

NAG §49 Abs2
NAG §49 Abs3
NAG §81 Abs26
AuslBG §17 Abs2
  1. NAG § 49 heute
  2. NAG § 49 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 49 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 49 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. NAG § 49 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 49 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 49 heute
  2. NAG § 49 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 49 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 49 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. NAG § 49 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 49 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 81 heute
  2. NAG § 81 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 81 gültig von 24.12.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. NAG § 81 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 81 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 81 gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 81 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 81 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 81 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 81 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 81 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  16. NAG § 81 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. AuslBG § 17 heute
  2. AuslBG § 17 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 17 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die als Widerspruch bezeichnete Beschwerde der Frau Mehtap L. vom 18.6.2013 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Wien, MA 35, vom 3.6.2013, Zahl MA 35-9/2982934-01, betreffend die Abweisung des Antrags vom 10.5.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung (unselbständiger Mobilitätsfall)“ gemäß § 49 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die als Widerspruch bezeichnete Beschwerde der Frau Mehtap L. vom 18.6.2013 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Wien, MA 35, vom 3.6.2013, Zahl MA 35-9/2982934-01, betreffend die Abweisung des Antrags vom 10.5.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung (unselbständiger Mobilitätsfall)“ gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsbürgerin. Sie hat mit Antrag vom 10.5.2013 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung begehrt. Auf dem Antragsformular ist weiters das Kästchen für Rot-Weiß-Rot-Karte plus angekreuzt. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Antrag eine von „H.“ unterfertigte Arbeitgebererklärung gemäß § 41 Abs. 2 NAG im Zusammenhang mit einem Zusatz für Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für Schlüsselkräfte (Fachkräfte in Mangelberufen) beigeschlossen. Weiters war dem Antrag eine Kopie der ersten Seite eines türkischen Reisepasses, die Kopie einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis aus Deutschland, ein deutsches Führungszeugnis, ein auf 5 Jahre befristeter Mietvertrag vom 19.2.2013 über eine Wohnung in Wien, H.-gasse, eine Meldeauskunft, wonach die Beschwerdeführerin an dieser Adresse hauptgemeldet war sowie Unterlagen zur Ausbildung der Beschwerdeführerin als Altenpflegerin beigelegt. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsbürgerin. Sie hat mit Antrag vom 10.5.2013 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung begehrt. Auf dem Antragsformular ist weiters das Kästchen für Rot-Weiß-Rot-Karte plus angekreuzt. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Antrag eine von „H.“ unterfertigte Arbeitgebererklärung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, NAG im Zusammenhang mit einem Zusatz für Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für Schlüsselkräfte (Fachkräfte in Mangelberufen) beigeschlossen. Weiters war dem Antrag eine Kopie der ersten Seite eines türkischen Reisepasses, die Kopie einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis aus Deutschland, ein deutsches Führungszeugnis, ein auf 5 Jahre befristeter Mietvertrag vom 19.2.2013 über eine Wohnung in Wien, H.-gasse, eine Meldeauskunft, wonach die Beschwerdeführerin an dieser Adresse hauptgemeldet war sowie Unterlagen zur Ausbildung der Beschwerdeführerin als Altenpflegerin beigelegt.

Die von der Behörde durchgeführte EKIS-Anfrage war negativ. Die Beschwerdeführerin wurde von der Behörde schriftlich aufgefordert, eine ins Deutsche übersetzte Geburtsurkunde, eine Sicherungsbescheinigung des AMS und einen Nachweis des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt–EG für Deutschland nachzureichen. Die Beschwerdeführerin legte in der Folge einen Familienregisterauszug hinsichtlich ihrer Geburt, einen türkischen Personalausweis mit beglaubigter Übersetzung und nochmals den bereits zuvor vorgelegten Aufenthaltstitel aus Deutschland vor. Im Akt befindet sich weiters ein Vermerk, wonach die Beschwerdeführerin keine AMS-Bestätigung bringen könne.

Gemäß § 49 Abs. 2 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und               eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt. Gemäß § 49 Abs. 3 NAG kann Drittstaatsangehörigen nach Abs. 2 frühestens nach einem Zeitraum von zwölf Monaten eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine Mitteilung gemäß § 17 Abs. 2 AuslBG vorliegt.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt. Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, NAG kann Drittstaatsangehörigen nach Absatz 2, frühestens nach einem Zeitraum von zwölf Monaten eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine Mitteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AuslBG vorliegt.

Da die Beschwerdeführerin laut Antragsformular einen Erstantrag gestellt hat, lagen die Voraussetzungen des Abs. 3 hinsichtlich des erforderlichen Zeitraums von 12 Monaten jedenfalls nicht vor. Die Behörde prüfte daher die Anwendbarkeit des Abs. 2 entsprechend dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“. Da die Beschwerdeführerin laut Antragsformular einen Erstantrag gestellt hat, lagen die Voraussetzungen des Absatz 3, hinsichtlich des erforderlichen Zeitraums von 12 Monaten jedenfalls nicht vor. Die Behörde prüfte daher die Anwendbarkeit des Absatz 2, entsprechend dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“.

Die Behörde wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung (unselbständiger Mobilitätsfall)“ gemäß § 49 Abs. 2 NAG ab und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keinen Nachweis einer Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegt habe.Die Behörde wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung (unselbständiger Mobilitätsfall)“ gemäß Paragraph 49, Absatz 2, NAG ab und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keinen Nachweis einer Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Widerspruch bezeichnete Beschwerde der Beschwerdeführerin. Ohne nähere inhaltliche Ausführungen legte sie damit einen Nachweis über eine Anstellung als Verkäuferin ab 17.6.2013 bei der Ü. KG in Wien vor.

Vom Verwaltungsgericht Wien wurde für 26.3.2014 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführerin geladen wurde. Die Ladung wurde jedoch von der Post mit dem Vermerk „Abgabestelle unbenutzt“ an das Gericht retourniert. Die Einholung einer ZMR-Auskunft ergab, dass die Beschwerde- führerin nach wie vor an der Zustelladresse Wien, H.-gasse, aufrecht gemeldet ist. Es wurde daher eine Zustellung gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Zustellgesetz veranlasst. Durch die Post erfolgte trotzdem ein Zustellversuch, die Ladung wurde jedoch nicht behoben.Vom Verwaltungsgericht Wien wurde für 26.3.2014 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführerin geladen wurde. Die Ladung wurde jedoch von der Post mit dem Vermerk „Abgabestelle unbenutzt“ an das Gericht retourniert. Die Einholung einer ZMR-Auskunft ergab, dass die Beschwerde- führerin nach wie vor an der Zustelladresse Wien, H.-gasse, aufrecht gemeldet ist. Es wurde daher eine Zustellung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz veranlasst. Durch die Post erfolgte trotzdem ein Zustellversuch, die Ladung wurde jedoch nicht behoben.

Die Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung am 26.3.2014 nicht erschienen. Auch die Behörde hat sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 81 Abs. 26 NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 bestimmt, dass alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 (NAG) zu Ende zu führen sind. Paragraph 81, Absatz 26, NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, bestimmt, dass alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (NAG) zu Ende zu führen sind.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Wie aus der oben zitierten Bestimmung des § 49 Abs. 2 NAG hervorgeht, sind für die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG, ein Quotenplatz und eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich. Wie aus der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, NAG hervorgeht, sind für die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG, ein Quotenplatz und eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich.

Die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags durch die Behörde erfolgte, da die Beschwerdeführerin keine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nachgewiesen hat, obwohl sie ausdrücklich zur Vorlage einer solchen Bestätigung aufgefordert wurde. Sie hat lediglich andere Unterlagen nachgereicht. Die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung über eine Beschäftigung als Verkäuferin kann einen Nachweis der Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ersetzen. Die Voraussetzungen einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 49 Abs. 2 NAG lagen somit nicht vor. Die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags durch die Behörde erfolgte, da die Beschwerdeführerin keine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nachgewiesen hat, obwohl sie ausdrücklich zur Vorlage einer solchen Bestätigung aufgefordert wurde. Sie hat lediglich andere Unterlagen nachgereicht. Die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung über eine Beschäftigung als Verkäuferin kann einen Nachweis der Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ersetzen. Die Voraussetzungen einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 49, Absatz 2, NAG lagen somit nicht vor.

Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ eines anderen Mitgliedsstaates vorgelegt. Vielmehr verfügte sie nur über eine deutsche Niederlassungserlaubnis. Diese berechtigt zwar auch zur Niederlassung und zur Aufnahme einer Arbeit in Deutschland, im Gegensatz zum Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“, aber nicht zur Mobilität innerhalb der EU.

Mangels ergänzenden Vorbringens der Beschwerdeführerin oder der Behörde bzw. Nachreichung der fehlenden Unterlagen anlässlich der mündlichen Verhandlung war aufgrund des Akteninhalts zu entscheiden. Aus den oben ausgeführten Überlegungen war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aus den oben dargestellten Überlegungen zu bestätigen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Daueraufenthalt-EG eines anderen EU-Mitgliedstaates; Nachweis der Berechtigung nach dem AuslBG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.072.10634.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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