RS Vwgh 2004/9/20 2002/06/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh1 Z7 litb idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Anh1 Z7 litc idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z10 lite idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 idF 31997L0011;
31997L0011 Nov-31985L0337;
BStG 1971 §4 Abs1 idF 1999/I/182;
BStG 1971 §7a idF 1990/159;
B-VG Art139;
EURallg;
Straßenverlauf B 70 Packer Straße 2001/II/237;
UVPG 2000 §23a Abs2 Z1;

Rechtssatz

Beim gegenständlichen Straßenprojekt handelt es sich um den Ausbau der B 70 in Form einer Ortsumfahrung von Krottendorf-Gaisfeld mit einer Länge von weniger als fünf Kilometern und nicht um den Bau einer Autobahn oder Schnellstraße im Sinne des Anhangs I Z. 7 lit. b UVP-RL in der Fassung der RL 97/11/EG oder den Bau, die Verlegung oder den Ausbau von vier- und mehrspurigen Straßen im Sinne des Anhanges I Z. 7 lit. c UVP-RL in der angeführten Fassung. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Projekt war daher vor dem Hintergrund der Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Z. 10 lit. e leg. cit. gegebenenfalls nur nach Maßgabe des (in Durchführung dieser Richtlinienbestimmungen erlassenen) § 23a Abs. 2 Z. 1 UVP-G 2000 vereinfachten Verfahrens durchzuführen, wenn zu erwarten ist, dass "der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet ... festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird ..."

Hier kann im Ergebnis nicht gesagt werden, dass "wesentliche Beeinträchtigungen" des Schutzzwecks eines geschützten Gebietes vorlägen, deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 23a Abs. 2 Z. 1 UVP-G 2000 durchgeführt hätte werden müssen und die Beschwerdeführerin durch die Unterlassung einer solchen im Enteignungsverfahren nach dem BStG in ihren Rechten (insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der UVP-RL) verletzt worden wäre, zumal auch der Verfassungsgerichtshof keine Gesetzwidrigkeit der zu Grunde liegenden Trassenverordnung BGBl. II Nr. 237/2001 wegen Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angenommen hat.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060182.X02

Im RIS seit

22.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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