Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.03.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §10 Abs1Anmerkung
VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0006Rechtssatz
Der dem Erkenntnis des VwGH zur Zahl 2008/21/0549 zu Grunde liegende Sachverhalt stellte sich dermaßen dar, dass gegen diesen Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2.3.2001 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, und ihm in weiterer Folge, nämlich zuletzt am 20.10.2005 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Somit verdrängte der in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltstitel als spätere Norm die Rechtswirksamkeit des zuvor verhängten Aufenthaltsverbotes für die Zeit seiner Geltungsdauer. Dieser von der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfasste Sachverhalt unterscheidet sich somit vom vorliegenden Sachverhalt dadurch, dass zuerst ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig verhängt und zu einem späteren Zeitpunkt – zu Unrecht – ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Da im gegenständlichen Fall - wie bereits oben ausgeführt - dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 24.7.2009 ein Aufenthaltstitel verliehen wurde, bewirkte der Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbots am 30.7.2009, dass dieser Aufenthaltstitel gemäß § 10 Abs. 1 NAG ungültig geworden ist.Der dem Erkenntnis des VwGH zur Zahl 2008/21/0549 zu Grunde liegende Sachverhalt stellte sich dermaßen dar, dass gegen diesen Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2.3.2001 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, und ihm in weiterer Folge, nämlich zuletzt am 20.10.2005 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Somit verdrängte der in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltstitel als spätere Norm die Rechtswirksamkeit des zuvor verhängten Aufenthaltsverbotes für die Zeit seiner Geltungsdauer. Dieser von der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfasste Sachverhalt unterscheidet sich somit vom vorliegenden Sachverhalt dadurch, dass zuerst ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig verhängt und zu einem späteren Zeitpunkt – zu Unrecht – ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Da im gegenständlichen Fall - wie bereits oben ausgeführt - dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 24.7.2009 ein Aufenthaltstitel verliehen wurde, bewirkte der Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbots am 30.7.2009, dass dieser Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG ungültig geworden ist.
Schlagworte
Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts; Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln; Der in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltstitel verdrängt als spätere Norm die Rechtswirksamkeit des zuvor verhängten Aufenthaltsverbotes für die Zeit seiner GeltungsdauerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.21304.2014Zuletzt aktualisiert am
15.12.2014