Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.03.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §10 Abs1Anmerkung
VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0006Rechtssatz
Das Niederlassungs – und Aufenthaltsgesetz regelt die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Grundsatz dahingehend, dass der Bundesminister für Inneres gemäß § 8 Abs. 2 NAG das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung festlegt. Gemäß § 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung werden Aufenthaltstitel als Karte erteilt und sind nach einem festgelegten Muster auszustellen. Demnach bewirkt die Ausfolgung, somit die tatsächliche Übergabe und Entgegennahme, des Aufenthaltstitels im Erteilungsfall in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung und es entsteht die rechtliche Wirkung des Bescheides erst durch diesen Akt (vgl. dazu auch VwGH vom 14.12.2010, Zl. 2008/22/0882 ua.).Das Niederlassungs – und Aufenthaltsgesetz regelt die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Grundsatz dahingehend, dass der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NAG das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Absatz eins, durch Verordnung festlegt. Gemäß Paragraph eins, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung werden Aufenthaltstitel als Karte erteilt und sind nach einem festgelegten Muster auszustellen. Demnach bewirkt die Ausfolgung, somit die tatsächliche Übergabe und Entgegennahme, des Aufenthaltstitels im Erteilungsfall in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung und es entsteht die rechtliche Wirkung des Bescheides erst durch diesen Akt vergleiche dazu auch VwGH vom 14.12.2010, Zl. 2008/22/0882 ua.).
Schlagworte
Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts; Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln; Der in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltstitel verdrängt als spätere Norm die Rechtswirksamkeit des zuvor verhängten Aufenthaltsverbotes für die Zeit seiner GeltungsdauerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.21304.2014Zuletzt aktualisiert am
15.12.2014