Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
21.03.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §10 Abs1Anmerkung
VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0006Rechtssatz
Die Erlassung von Feststellungsbescheiden ist grundsätzlich nur dann zulässig, soweit dies in den Verwaltungsvorschriften gesetzlich vorgesehen ist. Die Rechtsprechung hat aber unter zwei Voraussetzungen die Erlassung von Feststellungsbescheiden auch ohne explizite gesetzliche Grundlage als zulässig erachtet. Nämlich einerseits von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist, was insbesondere der Fall ist, wenn dies der Rechtsverwirklichung dient (vgl. VwGH vom 22.3.2001, Zl. 2001/07/0041). Weiters auf Antrag einer Partei, wenn dies ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt.Die Erlassung von Feststellungsbescheiden ist grundsätzlich nur dann zulässig, soweit dies in den Verwaltungsvorschriften gesetzlich vorgesehen ist. Die Rechtsprechung hat aber unter zwei Voraussetzungen die Erlassung von Feststellungsbescheiden auch ohne explizite gesetzliche Grundlage als zulässig erachtet. Nämlich einerseits von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist, was insbesondere der Fall ist, wenn dies der Rechtsverwirklichung dient vergleiche VwGH vom 22.3.2001, Zl. 2001/07/0041). Weiters auf Antrag einer Partei, wenn dies ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt.
Schlagworte
Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts; Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln; Der in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltstitel verdrängt als spätere Norm die Rechtswirksamkeit des zuvor verhängten Aufenthaltsverbotes für die Zeit seiner GeltungsdauerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.21304.2014Zuletzt aktualisiert am
15.12.2014