Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.03.2014Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG §53 Abs1Rechtssatz
Ein Internetlink ist grundsätzlich kein taugliches Beweismittel, sondern nur der dahinter stehende, als Datei im Verfahren tatsächlich zur Verfügung stehende Inhalt.
Schlagworte
verbotene Werbung von Ärzten; Internetlink kein taugliches BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.053.20525.2014Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014