RS Lvwg 2014/3/26 VGW-141/002/23711/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.03.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien

Norm

WMG §3
WMG §44 Abs2
WSHG §13
WSHG §14

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des WMG die Abdeckung der in § 3 genannten Bedarfe [darunter auch Wohnen] abschließend neu regeln. Anders als in der nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des § 14 Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG ist ein Ersatz der Geldleistung durch eine Sachleistung zur Abdeckung des Wohnbedarfs im WMG nicht vorgesehen. Insbesondere normiert das WMG auch keine rechtlichen Ansprüche auf Sachleistungen wie Unterkünfte oder Wohnplätze.Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des WMG die Abdeckung der in Paragraph 3, genannten Bedarfe [darunter auch Wohnen] abschließend neu regeln. Anders als in der nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 14, Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG ist ein Ersatz der Geldleistung durch eine Sachleistung zur Abdeckung des Wohnbedarfs im WMG nicht vorgesehen. Insbesondere normiert das WMG auch keine rechtlichen Ansprüche auf Sachleistungen wie Unterkünfte oder Wohnplätze.

Schlagworte

keine Abdeckung des Wohnbedarfs durch Sachleistungen; Mindestsicherung nur durch pauschalierte Geldleistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.23711.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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