Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.03.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §3Rechtssatz
Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des WMG die Abdeckung der in § 3 genannten Bedarfe [darunter auch Wohnen] abschließend neu regeln. Anders als in der nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des § 14 Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG ist ein Ersatz der Geldleistung durch eine Sachleistung zur Abdeckung des Wohnbedarfs im WMG nicht vorgesehen. Insbesondere normiert das WMG auch keine rechtlichen Ansprüche auf Sachleistungen wie Unterkünfte oder Wohnplätze.Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des WMG die Abdeckung der in Paragraph 3, genannten Bedarfe [darunter auch Wohnen] abschließend neu regeln. Anders als in der nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 14, Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG ist ein Ersatz der Geldleistung durch eine Sachleistung zur Abdeckung des Wohnbedarfs im WMG nicht vorgesehen. Insbesondere normiert das WMG auch keine rechtlichen Ansprüche auf Sachleistungen wie Unterkünfte oder Wohnplätze.
Schlagworte
keine Abdeckung des Wohnbedarfs durch Sachleistungen; Mindestsicherung nur durch pauschalierte GeldleistungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.23711.2014Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014