RS Lvwg 2014/3/26 VGW-102/013/4024/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.03.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
10/10 Grundrechte
41/01 Sicherheitsrecht
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit Art1
BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit Art2
SPG §30
SPG §40
SPG §47
SPG §88
StPO §170
StPO §171
Waffengebrauchsgesetz §2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SPG § 47 heute
  2. SPG § 47 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. SPG § 47 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  4. SPG § 47 gültig von 11.01.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1997
  5. SPG § 47 gültig von 01.05.1993 bis 10.01.1997
  1. SPG § 88 heute
  2. SPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. SPG § 88 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 88 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. SPG § 88 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 88 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996
  1. StPO § 171 heute
  2. StPO § 171 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  3. StPO § 171 gültig von 01.06.2020 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  4. StPO § 171 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  5. StPO § 171 gültig von 01.11.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  6. StPO § 171 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  7. StPO § 171 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  8. StPO § 171 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde am Fahrersitz eines Kraftfahrzeugs bei eingeschalteter Zündung angetroffen und wies Alkoholisierungssymptome auf; zudem war er nicht im Besitz eines Dokuments, welches seine Identifizierung ermöglicht hätte, und hat selbst keine zweckdienlichen Angaben dazu gemacht. Die einschreitenden Beamten stützten sich jedoch nicht auf diesen Festnahmegrund, sondern konnten aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass dieser freiwillig in das Polizeifahrzeug steigen würde, zumal ihm vorher die Rechtslage erklärt worden war. Eine Durchsuchung des Kraftfahrzeugs hatte bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden; es hatte auch keiner Durchsuchung bedurft, um die geleerten „Jägermeister“ von außen wahrzunehmen.

              In der Polizeiinspektion verweigerte der Beschwerdeführer jede Mitwirkung an der Identitätsfeststellung. Bevor es jedoch zu einer Festnahme kam, unternahm er einen tätlichen Angriff auf die Beamten und wurde schon deshalb zu Recht wegen dieses Delikts bzw. des Widerstands gegen die Staatsgewalt festgenommen. Die dazu angewendete körperliche Gewalt war grundsätzlich schon aufgrund der heftigen Gegenwehr des Beschwerdeführers notwendig, jedoch mit Ausnahme der heftigen Bewegung des verdrehten und überstreckten linken Armes nach hinten, welche erkennbar geeignet war, im Schulterbereich des Beschwerdeführers eine schwere Verletzung zu verursachen. Die Maßnahme der Festnahme und Anhaltung ist daher in diesem Punkt rechtswidrig.

              Nicht rechtswidrig ist die Fesselung des Beschwerdeführers an Händen und Füßen, welche aufgrund des vorangegangenen Angriffs und der heftigen Gegenwehr des Beschwerdeführers erforderlich war. Die Entgegennahme des Telefonanrufs der Gattin ist mit Zustimmung des Beschwerdeführers erfolgt.

              Die gesamte weitere Anhaltung erweist sich erst ab der amtsärztlichen Untersuchung als rechtswidrig, welche nach den Feststellungen insgesamt unzureichend war. Da bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung von der Feststellung der Haftunfähigkeit auszugehen ist, war somit die gesamte noch folgende Anhaltung rechtswidrig, sodass auf das Verhalten der Arrestantenposten, die morgendliche Einvernahme und die Verweigerung des Herbeiholens der Rettung nicht mehr gesondert eingegangen werden muss (wobei aber gerade das in der Beschwerde gerügte Hebenlassen des Armes offensichtlich der Untersuchung diente und somit nicht rechtswidrig war).

              Im Übrigen, also soweit die Festnahme selbst und die Anhaltung bis zur amtsärztlichen Untersuchung und alle weiteren Beschwerdepunkte bis zu diesem Zeitpunkt mit Ausnahme der verursachten Schulterverletzung betroffen sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

              Die ebenfalls in Beschwerde gezogene Durchsuchung des dem Schwager gehörenden Kraftfahrzeugs stellt einen gesonderten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, über den gesondert abzusprechen war. Diese Beschwerde war als unbegründet abzuweisen, weil - unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Durchsuchung aus eigener Macht – eine Zustimmung des Beschwerdeführers als Lenker und Inhaber des Kraftfahrzeugs vorlag.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Recht auf Freiheit und Sicherheit, Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen, Durchsuchung von Menschen, Durchführung einer Anhaltung, Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte, Zulässigkeit der Festnahme, Anordnung der Festnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.4024.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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