Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.03.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde am Fahrersitz eines Kraftfahrzeugs bei eingeschalteter Zündung angetroffen und wies Alkoholisierungssymptome auf; zudem war er nicht im Besitz eines Dokuments, welches seine Identifizierung ermöglicht hätte, und hat selbst keine zweckdienlichen Angaben dazu gemacht. Die einschreitenden Beamten stützten sich jedoch nicht auf diesen Festnahmegrund, sondern konnten aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass dieser freiwillig in das Polizeifahrzeug steigen würde, zumal ihm vorher die Rechtslage erklärt worden war. Eine Durchsuchung des Kraftfahrzeugs hatte bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden; es hatte auch keiner Durchsuchung bedurft, um die geleerten „Jägermeister“ von außen wahrzunehmen.
In der Polizeiinspektion verweigerte der Beschwerdeführer jede Mitwirkung an der Identitätsfeststellung. Bevor es jedoch zu einer Festnahme kam, unternahm er einen tätlichen Angriff auf die Beamten und wurde schon deshalb zu Recht wegen dieses Delikts bzw. des Widerstands gegen die Staatsgewalt festgenommen. Die dazu angewendete körperliche Gewalt war grundsätzlich schon aufgrund der heftigen Gegenwehr des Beschwerdeführers notwendig, jedoch mit Ausnahme der heftigen Bewegung des verdrehten und überstreckten linken Armes nach hinten, welche erkennbar geeignet war, im Schulterbereich des Beschwerdeführers eine schwere Verletzung zu verursachen. Die Maßnahme der Festnahme und Anhaltung ist daher in diesem Punkt rechtswidrig.
Nicht rechtswidrig ist die Fesselung des Beschwerdeführers an Händen und Füßen, welche aufgrund des vorangegangenen Angriffs und der heftigen Gegenwehr des Beschwerdeführers erforderlich war. Die Entgegennahme des Telefonanrufs der Gattin ist mit Zustimmung des Beschwerdeführers erfolgt.
Die gesamte weitere Anhaltung erweist sich erst ab der amtsärztlichen Untersuchung als rechtswidrig, welche nach den Feststellungen insgesamt unzureichend war. Da bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung von der Feststellung der Haftunfähigkeit auszugehen ist, war somit die gesamte noch folgende Anhaltung rechtswidrig, sodass auf das Verhalten der Arrestantenposten, die morgendliche Einvernahme und die Verweigerung des Herbeiholens der Rettung nicht mehr gesondert eingegangen werden muss (wobei aber gerade das in der Beschwerde gerügte Hebenlassen des Armes offensichtlich der Untersuchung diente und somit nicht rechtswidrig war).
Im Übrigen, also soweit die Festnahme selbst und die Anhaltung bis zur amtsärztlichen Untersuchung und alle weiteren Beschwerdepunkte bis zu diesem Zeitpunkt mit Ausnahme der verursachten Schulterverletzung betroffen sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die ebenfalls in Beschwerde gezogene Durchsuchung des dem Schwager gehörenden Kraftfahrzeugs stellt einen gesonderten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, über den gesondert abzusprechen war. Diese Beschwerde war als unbegründet abzuweisen, weil - unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Durchsuchung aus eigener Macht – eine Zustimmung des Beschwerdeführers als Lenker und Inhaber des Kraftfahrzeugs vorlag.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Recht auf Freiheit und Sicherheit, Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen, Durchsuchung von Menschen, Durchführung einer Anhaltung, Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte, Zulässigkeit der Festnahme, Anordnung der FestnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.4024.2014Zuletzt aktualisiert am
17.04.2014