Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.03.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Was die angeordnete Hausdurchsuchung betrifft, so wurde die staatsanwaltliche Anordnung (welche in schriftlicher Form nachträglich, aber ohne inhaltliche Änderung gegenüber der telefonisch durchgegebenen ausgefertigt wurde und im Akt einliegt) in zwei Punkten eindeutig überschritten bzw. sogar verletzt:
Verletzt dadurch, dass das gesetzlich gewährleistete Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein, entgegen der ausdrücklichen staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Anordnung missachtet wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass die Anwesenheit nicht rein physisch zu verstehen ist, sondern als Möglichkeit, die Durchsuchung auch wahrzunehmen und mit zu verfolgen. Hier liegt eine ganz evidente Zuwiderhandlung gegenüber dem Wortlaut der gerichtlich bewilligten Anordnung vor, auch wenn der Beschwerdeführer nach der Durchsuchung nicht mehr physisch gehindert, sondern ihm gegenüber nur der – nach den Feststellungen objektiv jedoch nachvollziehbare – Eindruck erweckt worden ist, er dürfe sich während der Durchsuchung in der Wohnung nicht frei bewegen und habe an Ort und Stelle zu verharren. Dies läuft dem Zweck des nach § 121 Abs. 2 StPO gewährleisteten Rechts zuwider; eine bloß physische Anwesenheit genügt dieser Bestimmung nicht.Verletzt dadurch, dass das gesetzlich gewährleistete Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein, entgegen der ausdrücklichen staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Anordnung missachtet wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass die Anwesenheit nicht rein physisch zu verstehen ist, sondern als Möglichkeit, die Durchsuchung auch wahrzunehmen und mit zu verfolgen. Hier liegt eine ganz evidente Zuwiderhandlung gegenüber dem Wortlaut der gerichtlich bewilligten Anordnung vor, auch wenn der Beschwerdeführer nach der Durchsuchung nicht mehr physisch gehindert, sondern ihm gegenüber nur der – nach den Feststellungen objektiv jedoch nachvollziehbare – Eindruck erweckt worden ist, er dürfe sich während der Durchsuchung in der Wohnung nicht frei bewegen und habe an Ort und Stelle zu verharren. Dies läuft dem Zweck des nach Paragraph 121, Absatz 2, StPO gewährleisteten Rechts zuwider; eine bloß physische Anwesenheit genügt dieser Bestimmung nicht.
Zum zweiten ergibt sich aus Art. 9 StGG in Verbindung mit der Durchführungsbestimmung des § 121 Abs. 1 StPO, wonach der Betroffene unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe zunächst aufzufordern ist, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben, dass eine gewaltsame Türöffnung jedenfalls nicht von vornherein Bestandteil einer Hausdurchsuchung ist. Sofern dieser überschießende Eingriff nicht ebenfalls ausdrücklich mit richterlicher Bewilligung angeordnet wird, überschreitet die gewaltsame Türöffnung die erteilte Ermächtigung.Zum zweiten ergibt sich aus Artikel 9, StGG in Verbindung mit der Durchführungsbestimmung des Paragraph 121, Absatz eins, StPO, wonach der Betroffene unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe zunächst aufzufordern ist, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben, dass eine gewaltsame Türöffnung jedenfalls nicht von vornherein Bestandteil einer Hausdurchsuchung ist. Sofern dieser überschießende Eingriff nicht ebenfalls ausdrücklich mit richterlicher Bewilligung angeordnet wird, überschreitet die gewaltsame Türöffnung die erteilte Ermächtigung.
Was die Hausdurchsuchung betrifft, liegt somit zweierlei Hinsicht ein Exzess vor, dessen inhaltliche Berechtigung vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; staatsanwaltlich angeordnete, richterlich bewilligte Maßnahmen; Hausdurchsuchung; Exzess; BetretungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.6080.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014