Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
27.03.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Es entsprach schon bis 2013 der ständigen Judikatur der unabhängigen Verwaltungssenate, dass vor der Verhängung einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes der mutmaßliche Gefährder wenigstens anzuhören ist, auch wenn ein förmliches Beweisverfahren dem Zweck dieser Sicherheitsmaßnahme widersprechen würde. Erstens geht es dabei um den fundamentalen Rechtsgrundsatz, dass auch der andere Teil gehört werde, und andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dem präsumptiven Gefährder auch in aller Kürze möglich sein könnte, ihn belastende und eine Gefährdung indizierende Aussagen unvermittelt zu widerlegen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; staatsanwaltlich angeordnete, richterlich bewilligte Maßnahmen; Hausdurchsuchung; Exzess; BetretungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.6080.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014