Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
27.03.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Was die sofortige gewaltsame Türöffnung unter Verwendung einer Ramme betrifft, so war diese Vorgangsweise im Gegenstand ausnahmsweise dadurch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer unerwarteter Weise bereits an seinem Fenster im Erdgeschoss angetroffen, folgerichtig auch angesprochen wurde und sich als der Gesuchte zu erkennen gab. Da dem Beschwerdeführer somit auch bekannt geworden war, dass der umfängliche Polizeieinsatz ihm galt, wäre es nicht zu verantworten gewesen, ihn zu ersuchen, die Türe zu öffnen, selbst wenn es möglich gewesen wäre, durch das geöffnete Fenster in die Wohnung bist zur Eingangstüre zu blicken. Für die Beamten war weder feststellbar, ob sich sonst noch jemand in der Wohnung befand, noch waren die Nischen des Vorraumes überblickbar, noch der gesamte Wohn- und Schlafraum durch das eine Fenster.
Da eine Faustfeuerwaffe gesucht wurde, wäre es dem Beschwerdeführer ex ante betrachtet mit Leichtigkeit möglich gewesen, auf dem Weg zur Eingangstüre nach einer Waffe zu greifen. Die Beamten hätten dann allenfalls noch die Möglichkeit gehabt, ihn durch das Fenster sofort zu erschießen. Unter diesen – bei Erteilung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung bzw. der richterlichen Bewilligung nicht vorhersehbaren – Umständen erwies es sich somit als notwendig und verhältnismäßig, den Beschwerdeführer sofort am Fenster festzuhalten und die Türe gewaltsam zu öffnen. Die – grundsätzlich einen Exzess darstellende – gewaltsame Türöffnung war somit nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; staatsanwaltlich angeordnete, richterlich bewilligte Maßnahmen; Hausdurchsuchung; Exzess; BetretungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.6080.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014