Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
27.03.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Es gibt keine Rechtfertigung dafür, den Beschwerdeführer nach seiner Durchsuchung im Glauben zu lassen, er müsse unter Aufsicht der Beamten weiterhin mehr oder weniger unbeweglich an Ort und Stelle verharren, zumal der Zweck des § 121 Abs. 2 StPO dadurch vereitelt wurde. Vielmehr wäre dem Beschwerdeführer, der beim Eindringen der Cobra-Beamten den Eindruck erhalten hatte, er dürfe sich nicht mehr frei bewegen, nach seiner Durchsuchung das Gegenteil zu signalisieren gewesen. Es gibt keine Rechtfertigung dafür, den Beschwerdeführer nach seiner Durchsuchung im Glauben zu lassen, er müsse unter Aufsicht der Beamten weiterhin mehr oder weniger unbeweglich an Ort und Stelle verharren, zumal der Zweck des Paragraph 121, Absatz 2, StPO dadurch vereitelt wurde. Vielmehr wäre dem Beschwerdeführer, der beim Eindringen der Cobra-Beamten den Eindruck erhalten hatte, er dürfe sich nicht mehr frei bewegen, nach seiner Durchsuchung das Gegenteil zu signalisieren gewesen.
Die Bestimmung des § 121 Abs. 2 StPO schließt zwar nicht jede der Sicherheit dienende Einschränkung aus; so wird vom Betroffenen einer Hausdurchsuchung (vor allem dann, wenn nach einer Faustfeuerwaffe gesucht wird) sicherlich verlangt werden können, dass er sich den durchsuchenden Beamten nicht über einen gewissen Sicherheitsabstand nähere und auch von uneinsehbaren Behältnissen und Winkeln in der Wohnung Abstand halte. Jedoch muss es ihm möglich sein, sich soweit zu bewegen, dass er die Durchsuchungsaktivitäten der Beamten wahrnehmen kann.Die Bestimmung des Paragraph 121, Absatz 2, StPO schließt zwar nicht jede der Sicherheit dienende Einschränkung aus; so wird vom Betroffenen einer Hausdurchsuchung (vor allem dann, wenn nach einer Faustfeuerwaffe gesucht wird) sicherlich verlangt werden können, dass er sich den durchsuchenden Beamten nicht über einen gewissen Sicherheitsabstand nähere und auch von uneinsehbaren Behältnissen und Winkeln in der Wohnung Abstand halte. Jedoch muss es ihm möglich sein, sich soweit zu bewegen, dass er die Durchsuchungsaktivitäten der Beamten wahrnehmen kann.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; staatsanwaltlich angeordnete, richterlich bewilligte Maßnahmen; Hausdurchsuchung; Exzess; BetretungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.6080.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014