Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.03.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Soweit durch in Beschwerde gezogene Zwangsmaßnahmen nur eine staatsanwaltschaftliche Anordnung durchgeführt wird, ist die Beschwerde unzulässig, zumal die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 (zur Zeit der Einbringung Art. 129a Abs. 1 Z 2) B-VG nur einen subsidiären Rechtsbehelf darstellte und darstellt, und gegen eine staatsanwaltschaftliche Anordnung das Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 106 StPO zur Verfügung gestanden wäre, zudem handelt es sich – jedenfalls dann, wenn die staatsanwaltschaftliche Anordnung richterlich bewilligt war, aufgrund des Art. 90a B-VG unter Umständen auch schon ohne diese Bewilligung – um einen Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit und nicht um einen Verwaltungsakt, weshalb Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG auch deshalb nicht zur Anwendung gelangen kann. Als Verwaltungsakt kann nur die klare Überschreitung der zu Grunde liegenden Anordnung gewertet werden; diese wäre gegebenenfalls als sogenannter „Exzess“ von den Verwaltungsgerichten zu beurteilen.Soweit durch in Beschwerde gezogene Zwangsmaßnahmen nur eine staatsanwaltschaftliche Anordnung durchgeführt wird, ist die Beschwerde unzulässig, zumal die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, (zur Zeit der Einbringung Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2,) B-VG nur einen subsidiären Rechtsbehelf darstellte und darstellt, und gegen eine staatsanwaltschaftliche Anordnung das Rechtsbehelf des Einspruchs nach Paragraph 106, StPO zur Verfügung gestanden wäre, zudem handelt es sich – jedenfalls dann, wenn die staatsanwaltschaftliche Anordnung richterlich bewilligt war, aufgrund des Artikel 90 a, B-VG unter Umständen auch schon ohne diese Bewilligung – um einen Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit und nicht um einen Verwaltungsakt, weshalb Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG auch deshalb nicht zur Anwendung gelangen kann. Als Verwaltungsakt kann nur die klare Überschreitung der zu Grunde liegenden Anordnung gewertet werden; diese wäre gegebenenfalls als sogenannter „Exzess“ von den Verwaltungsgerichten zu beurteilen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; staatsanwaltlich angeordnete, richterlich bewilligte Maßnahmen; Hausdurchsuchung; Exzess; BetretungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.6080.2014Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014