RS Vfgh 2008/12/1 B2365/07

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Veröffentlicht am 01.12.2008
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38, §40, §41a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine willkürliche oder denkunmögliche Annahme des Fehlens eines Anspruchs auf bescheidmäßigen Abspruch über eine Verwendungsänderung bei Bestätigung der erstinstanzlichen Zurückweisung des Antrags des beschwerdeführenden Finanzbeamten auf Bescheiderlassung über seine Verwendungsänderung durch die Berufungskommission; keine Bedenken gegen die Regelung der Versetzung, der Verwendungsänderung und der Zuständigkeit der Berufungskommission

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §38 und §40 BDG 1979, insbesondere nicht gegen §40 Abs3 leg cit betr die Gleichwertigkeit der alten und der neuen Verwendung.

Der Verfassungsgerichtshof erachtet es nicht als unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei einer der Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung iSd §40 Abs2 BDG nicht auf jede Änderung der Verwendung, sondern nur auf eine solche abstellt, die von einer gewissen Erheblichkeit geprägt ist. Wenn er daher Verwendungsänderungen innerhalb derselben Verwendungsgruppe, derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe iSd §40 Abs3 leg cit nicht als solche Änderungen in der Verwendung ansieht, die einer Versetzung gleichzuhalten sind, kann ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Keine Willkür, ausreichendes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Annahme des Fehlens eines Anspruchs auf bescheidmäßige Absprache.

Wenn die Berufungskommission unter Bedachtnahme auf den Wortlaut des dem Verfahren zugrunde liegenden Antrages den erstinstanzlichen Bescheid mit der Begründung bestätigt, dass im Hinblick auf §40 Abs2 Z1 und Z3 BDG 1979 einem Beamten, dem ein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen wurde, kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Absprache zukommt, kann ihr unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Willkürverbotes nicht entgegengetreten werden. In gleicher Weise kann ihr kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit der Frage befasst, ob die verfügte Personalmaßnahme eine Weisung darstellt.

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch die behauptete Einschränkung der Zuständigkeit der Berufungskommission auf Entscheidungen über erstinstanzliche Bescheide betreffend einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderungen in §41a Abs6 BDG 1979.

§41a Abs6 BDG 1979 enthält keine Differenzierung in dem Sinn, dass die Berufungskommission nur zur Entscheidung über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide über eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung zuständig sein soll, nicht jedoch zur Entscheidung über Berufungen gegen andere auf §38 oder §40 BDG 1979 gestützte Bescheide.

Zulässige Bedachtnahme auf die Vorschriften des Personalvertretungsrechts.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Behördenzuständigkeit, Berufungskommission, Personalvertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2365.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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