Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
28.03.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §41 Abs2 Z4Rechtssatz
Im Rahmen der Beurteilung übersieht das Arbeitsmarktservice, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Firmenbuch mit einer Stammeinlage von € 17.550 in einem Ausmaß von 50% Gesellschaftsanteile des Unternehmens besitzt und dieses als handelsrechtlicher Geschäftsführer seit 08.10.2012 auch selbstständig vertritt, während die zweite Gesellschafterin als zusätzliche handelsrechtliche Geschäftsführerin das Unternehmen im Gegensatz dazu lediglich im Zusammenwirken eines weiteren Geschäftsführers oder eines Gesamtprokuristen zu vertreten berechtigt ist. Aus welchen Gründen das Arbeitsmarktservice vor diesem Hintergrund jedoch davon ausgeht, dass im Falle des Beschwerdeführers eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht vorliege, kann aus dem Inhalt des Gutachtens nicht nachvollzogen werden. Ausgehend von dieser Position im Unternehmen kann nicht davon ausgegangen werden, es komme der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Entfaltung der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens keine Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2012/22/0176).Im Rahmen der Beurteilung übersieht das Arbeitsmarktservice, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Firmenbuch mit einer Stammeinlage von € 17.550 in einem Ausmaß von 50% Gesellschaftsanteile des Unternehmens besitzt und dieses als handelsrechtlicher Geschäftsführer seit 08.10.2012 auch selbstständig vertritt, während die zweite Gesellschafterin als zusätzliche handelsrechtliche Geschäftsführerin das Unternehmen im Gegensatz dazu lediglich im Zusammenwirken eines weiteren Geschäftsführers oder eines Gesamtprokuristen zu vertreten berechtigt ist. Aus welchen Gründen das Arbeitsmarktservice vor diesem Hintergrund jedoch davon ausgeht, dass im Falle des Beschwerdeführers eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht vorliege, kann aus dem Inhalt des Gutachtens nicht nachvollzogen werden. Ausgehend von dieser Position im Unternehmen kann nicht davon ausgegangen werden, es komme der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Entfaltung der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens keine Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 19.12.2012, 2012/22/0176).
Schlagworte
selbständige Schlüsselkraft; unschlüssiges Gutachten des AMS; Behörde nicht an unschlüssiges Gutachten gebunden; ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.21146.2014Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014