Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
28.03.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §41 Abs2 Z4Rechtssatz
Im vorliegenden Fall von Relevanz ist nach Ansicht des erkennenden Richters, dass sich die Auftragslage seit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die Gesellschaft seinen Angaben in der Beschwerde zufolge deutlich verbessert habe, sodass die Sicherung der Arbeitsplätze der bislang im Unternehmen tätigen Mitarbeiter sowie der Bedarf an zusätzlichen neuen Arbeitskräften in der Gesellschaft wesentlich von der Tätigkeit des selbstständig vertretungsbefugten Beschwerdeführer als Geschäftsführer abzuhängen scheint, weshalb aufgrund des vorliegenden Inhalts des Verwaltungsaktes im Falle einer Verweigerung des beantragten Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer auch eine Gefährdung der Arbeitsplätze zumindest der bislang im Unternehmen auf diversen Baustellen tätigen Mitarbeiter während der Bausaison nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/0191).Im vorliegenden Fall von Relevanz ist nach Ansicht des erkennenden Richters, dass sich die Auftragslage seit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die Gesellschaft seinen Angaben in der Beschwerde zufolge deutlich verbessert habe, sodass die Sicherung der Arbeitsplätze der bislang im Unternehmen tätigen Mitarbeiter sowie der Bedarf an zusätzlichen neuen Arbeitskräften in der Gesellschaft wesentlich von der Tätigkeit des selbstständig vertretungsbefugten Beschwerdeführer als Geschäftsführer abzuhängen scheint, weshalb aufgrund des vorliegenden Inhalts des Verwaltungsaktes im Falle einer Verweigerung des beantragten Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer auch eine Gefährdung der Arbeitsplätze zumindest der bislang im Unternehmen auf diversen Baustellen tätigen Mitarbeiter während der Bausaison nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche etwa VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/0191).
Schlagworte
selbständige Schlüsselkraft; unschlüssiges Gutachten des AMS; Behörde nicht an unschlüssiges Gutachten gebunden; ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.21146.2014Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014