RS Lvwg 2014/3/28 VGW-151/070/21146/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG §41 Abs2 Z4
NAG §41 Abs4
NAG §81 Abs26
AuslBG §24
VwGVG §28 Abs3
  1. NAG § 41 heute
  2. NAG § 41 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 41 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 41 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 41 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 41 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. NAG § 41 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. NAG § 41 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 41 heute
  2. NAG § 41 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 41 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 41 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 41 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 41 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. NAG § 41 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. NAG § 41 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 81 heute
  2. NAG § 81 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 81 gültig von 24.12.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. NAG § 81 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 81 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 81 gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 81 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 81 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 81 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 81 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 81 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  16. NAG § 81 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. AuslBG § 24 heute
  2. AuslBG § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 24 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988

Rechtssatz

Gemäß § 24 AuslBG hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit zu erstellen. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen wird dann angenommen werden können, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Fremden einen über den betrieblichen Nutzen hinausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lässt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn mit der Erwerbstätigkeit ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden ist, oder die beabsichtigte Erwerbstätigkeit neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende Arbeitsplätze sichern wir, oder mit der Niederlassung der Schlüsselkraft ein Transfer von Know-how oder die Einführung neuer Technologien verbunden ist, oder das Unternehmen der Schlüsselkraft wesentliche Bedeutung für eine ganze Region hat. Gemäß Paragraph 24, AuslBG hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit zu erstellen. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen wird dann angenommen werden können, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Fremden einen über den betrieblichen Nutzen hinausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lässt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn mit der Erwerbstätigkeit ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden ist, oder die beabsichtigte Erwerbstätigkeit neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende Arbeitsplätze sichern wir, oder mit der Niederlassung der Schlüsselkraft ein Transfer von Know-how oder die Einführung neuer Technologien verbunden ist, oder das Unternehmen der Schlüsselkraft wesentliche Bedeutung für eine ganze Region hat.

Vor der Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens wird von der Landesgeschäftsstelle sinnvoller Weise zu prüfen sein, ob die Schlüsselkraft überhaupt eine selbstständige Erwerbstätigkeit beabsichtigt. Prüfungsmaßstab ist nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Tätigkeit. Bei Arbeitsgesellschaftern

(§ 2 Abs. 4 AuslBG) ist außerdem erforderlich, dass sie tatsächlich einen persönlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben. Ergibt diese Vorprüfung, dass der Fremde gar keine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigt bzw. als Arbeitsgesellschafter keinen wesentlichen Einfluss persönlich ausüben kann, wird sich die Prüfung eines allfälligen gesamtwirtschaftlichen Nutzens erübrigen und das Gutachten auf die Feststellung beschränken, dass keine selbstständige Erwerbstätigkeit angenommen werden kann.(Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG) ist außerdem erforderlich, dass sie tatsächlich einen persönlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben. Ergibt diese Vorprüfung, dass der Fremde gar keine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigt bzw. als Arbeitsgesellschafter keinen wesentlichen Einfluss persönlich ausüben kann, wird sich die Prüfung eines allfälligen gesamtwirtschaftlichen Nutzens erübrigen und das Gutachten auf die Feststellung beschränken, dass keine selbstständige Erwerbstätigkeit angenommen werden kann.

Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören. Im Gutachten ist festzuhalten, dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Fremden von gesamtwirtschaftlichem Nutzen oder eben nicht ist, wobei die jeweiligen Gründe darzustellen sind. Das Gutachten ist sodann gemeinsam mit dem Antrag und den Prüfungsunterlagen umgehend der Aufenthaltsbehörde zu übermitteln. Im Falle eines negativen Gutachtens wird der Antrag gemäß § 41 Abs. 4 letzter Satz NAG vor Ablauf von sechs Wochen ohne weiteres abgewiesen (vgl. Deutsch/Neurath/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, Erl. § 24, März 2012, S. 403ff).Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören. Im Gutachten ist festzuhalten, dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Fremden von gesamtwirtschaftlichem Nutzen oder eben nicht ist, wobei die jeweiligen Gründe darzustellen sind. Das Gutachten ist sodann gemeinsam mit dem Antrag und den Prüfungsunterlagen umgehend der Aufenthaltsbehörde zu übermitteln. Im Falle eines negativen Gutachtens wird der Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz NAG vor Ablauf von sechs Wochen ohne weiteres abgewiesen vergleiche Deutsch/Neurath/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, Erl. Paragraph 24,, März 2012, S. 403ff).

Schlagworte

selbständige Schlüsselkraft; unschlüssiges Gutachten des AMS; Behörde nicht an unschlüssiges Gutachten gebunden; Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.21146.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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