Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.04.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Der Beschwerdeführer legte einen Kontoauszug der Erste Bank lautend auf „R. M.“ mit einem Guthaben von aufgerundet EUR 6.600,-- vor, wobei im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte, dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Da der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer eines Jahres auszustellen ist, muss das gegenständliche Guthaben somit ausreichen, um den oben errechneten Fehlbetrag von monatlich EUR 338,-- abdecken zu können. Der so erforderliche Betrag von EUR 4.056,-- wird durch das nachgewiesene Guthaben somit jedenfalls überschritten und konnte der Beschwerdeführer somit erfolgreich den Nachweis des Vorhandenseins der Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich ohne eine dadurch hervorgerufene finanzielle Belastung der Gebietskörperschaft erbringen.Der Beschwerdeführer legte einen Kontoauszug der Erste Bank lautend auf „R. M.“ mit einem Guthaben von aufgerundet EUR 6.600,-- vor, wobei im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte, dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Da der beantragte Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer eines Jahres auszustellen ist, muss das gegenständliche Guthaben somit ausreichen, um den oben errechneten Fehlbetrag von monatlich EUR 338,-- abdecken zu können. Der so erforderliche Betrag von EUR 4.056,-- wird durch das nachgewiesene Guthaben somit jedenfalls überschritten und konnte der Beschwerdeführer somit erfolgreich den Nachweis des Vorhandenseins der Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich ohne eine dadurch hervorgerufene finanzielle Belastung der Gebietskörperschaft erbringen.
Schlagworte
Berücksichtigung von SpareinlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.21745.2014Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015