Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
01.04.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen:
Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der unrechtmäßige Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers in Österreich über nunmehr vier Monate hinweg. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Dem steht jedoch die Tatsache gegenüber, dass der Vater des Beschwerdeführers, mit welchem dieser ein Familienleben in Österreich seit zumindest August 2013 entfaltet und welches auch während des Aufenthaltes des Einschreiters in Serbien tatsächlich gepflogen wurde, in Österreich aufenthaltsberechtigt und bestrebt ist, seine Familie in Österreich zusammenzuführen. Auch ist anzumerken, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von drei Monaten rechtmäßig war und der nunmehrige unrechtmäßige Aufenthalt diesen Zeitraum nur geringfügig übersteigt. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit September 2013 in Österreich die Schule besucht und somit hier seiner Ausbildung nachgeht. Auch steht zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Österreich familiäre Bindungen dahingehend aufweist, dass neben seinem Vater seine Großeltern väterlicherseits sowie sein Onkel im Bundesgebiet leben, in Serbien bestehen Bindungen derart, dass mit Ausnahme seiner ebenso in Österreich niederlassungswilligen Mutter und Schwester lediglich Großeltern und Urgroßeltern leben. Nicht zu übersehen ist auch, dass wie dargelegt die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers ebenso einen positiv zu erledigenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich gestellt haben und es dem acht Jahre alten Beschwerdeführer wohl nicht zumutbar wäre, im Falle der Konsumption dieser Bewilligungen durch seine restliche Familie allein - etwa bei seinen Großeltern - in Serbien zu verbleiben. Diese Tatsachen abgewogen mit dem über vier Monate hin bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich führen zu einem klaren Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.
Schlagworte
Abwägung nach Art. 8 EMRK betr. Nichterfüllung allgemeiner Voraussetzungen zur Erteilung eines TitelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.21745.2014Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015