RS Vwgh 2004/9/21 2003/01/0435

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §38 Abs1;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1997 §44 Abs1;
AsylG 1997 §44 Abs7 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §8;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art83 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/01/0206 E 21. September 2004

Rechtssatz

Zwar hat im gegenständlichen Fall das Bundesasylamt den Asylantrag des Asylwerbers abgewiesen (nach § 3 AsylG 1991), der unabhängige Bundesasylsenat jedoch hat sich entgegen der ihm grundsätzlich nach § 66 Abs. 4 AVG obliegenden Verpflichtung im bekämpften Bescheid mit der Asylfrage selbst überhaupt nicht auseinander gesetzt, sondern nur auf das Fehlen eines erstinstanzlichen § 8 AsylG 1997-Abspruches Bezug genommen und "gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997" dahingehend entschieden, dass der erstinstanzliche Bescheid "in Erledigung der Berufung von (Asylwerber) vom 07.08.1997 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.1997, Zl. ... der angefochtene Bescheid gem. § 44 Abs. 7 AsylG aufgehoben und die Sache an das Bundesasylamt zurückverwiesen" werde. Dass der VfGH seinerseits Asyl versagende Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates, die den gemäß seiner Auffassung notwendigen Ausspruch nach § 8 AsylG 1997 nicht enthielten, ohne erkennbare Prüfung der Asylfrage ohne Weiteres "zur Gänze" (wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter) aufhob (Hinweis: E VfGH 11.12.2002, B 872/01-16), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil dem VfGH, anders als dem unabhängigen Bundesasylsenat, nicht die Möglichkeit eröffnet ist, einen Abspruch nach § 8 AsylG 1997 durch Asylgewährung obsolet zu machen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010435.X03

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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