Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.04.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Der Beschwerdeführer beabsichtigt, mit seiner Mutter und seiner Schwester zu seinem Vater nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes seiner Eltern ein Betrag in der Höhe von EUR 1.286,03 zu veranschlagen, für seinen Unterhalt und jenen seiner Schwester wären jeweils weitere EUR 132,34 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von EUR 1.550,71 monatlich ergibt. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 356,-- an, wovon jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von EUR 81,94 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 1.632,65 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers samt seiner niederlassungswilligen Angehörigen im Bundesgebiet nachzuweisen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, mit seiner Mutter und seiner Schwester zu seinem Vater nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes seiner Eltern ein Betrag in der Höhe von EUR 1.286,03 zu veranschlagen, für seinen Unterhalt und jenen seiner Schwester wären jeweils weitere EUR 132,34 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von EUR 1.550,71 monatlich ergibt. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 356,-- an, wovon jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von EUR 81,94 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 1.632,65 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers samt seiner niederlassungswilligen Angehörigen im Bundesgebiet nachzuweisen.
Wie bereits festgestellt lukriert der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender unter Berücksichtigung seiner aliquoten Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.330,-- monatlich, was einen Fehlbetrag von ca. EUR 332,-- monatlich ergibt. Seine Mutter lukriert in Österreich kein Einkommen.
Schlagworte
Bemessung des Mindesteinkommens des ZusammenführendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.21745.2014Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015