Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.04.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1Anmerkung
VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0030Rechtssatz
Im konkreten Fall liegt zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs ein Erteilungshindernis im Sinn des § 11 Abs. 1 Z. 1,2 oder 4 vor. Der Umstand, dass der Berufungswerber auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und auch im Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, stellt jedoch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt dar.Im konkreten Fall liegt zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs ein Erteilungshindernis im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,,2 oder 4 vor. Der Umstand, dass der Berufungswerber auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und auch im Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, stellt jedoch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt dar.
Der Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde damit zu Recht nicht erteilt, weil dies nicht gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten war.Der Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde damit zu Recht nicht erteilt, weil dies nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten war.
Schlagworte
Rot-weiß-Rot-Karte plus; Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung; kein maßgeblich geänderter SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.069.10506.2014Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014