Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.04.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1Anmerkung
VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0030Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung mehrfach vorgebracht, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft in einem Niederösterreichischen Fußballverein gut integriert sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass eine Mitgliedschaft in einem Sportverein sowie das gemeinsame Anschauen von Fußballspielen mit Bekannten noch keinen starken Grad der Integration darstellen (§ 11 Abs 3 Z 4 NAG). Im Übrigen ist die Integration in den Fußballverein des Beschwerdeführers erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen negativen Asylverfahrens bewusst war (§ 11 Abs 3 Z 8 NAG).Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung mehrfach vorgebracht, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft in einem Niederösterreichischen Fußballverein gut integriert sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass eine Mitgliedschaft in einem Sportverein sowie das gemeinsame Anschauen von Fußballspielen mit Bekannten noch keinen starken Grad der Integration darstellen (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4, NAG). Im Übrigen ist die Integration in den Fußballverein des Beschwerdeführers erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen negativen Asylverfahrens bewusst war (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG).
Schlagworte
Rot-weiß-Rot-Karte plus; Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung; kein maßgeblich geänderter SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.069.10506.2014Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014