Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.04.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929Norm
B-VG Art. 151 Abs49 Z8Rechtssatz
Dem Einwand des Antragstellervertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach der Auftraggeber vom Absehen gemäß § 268 Abs. 3 letzter Satz BVergG 2006 nicht Gebrauch gemacht habe und demzufolge nach den Formvorschriften des Abs. 2 vertieft zu prüfen habe, konnte das Gericht aus zweierlei Gründen nicht folgen. Zum einen wurde die zwischen der Auftraggeberin und dem Teilnahmeberechtigten verfasste Niederschrift als schriftliche verbindliche Aufklärung im Sinn des Abs. 3 angesehen. Zum anderen ergaben sich – wie aus dem Vergabeakt hervorgeht – nach verbindlicher schriftlicher Aufklärung durch den Teilnahmeberechtigten keine weiteren Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Preise. Zweifel der Auftraggeberin an der Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen im Angebot der Teilnahmeberechtigten traten im Zuge der Angebotsprüfung nicht zu Tage, weshalb diesem Punkt vom erkennenden Gericht nicht weiter nachzugehen war.Dem Einwand des Antragstellervertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach der Auftraggeber vom Absehen gemäß Paragraph 268, Absatz 3, letzter Satz BVergG 2006 nicht Gebrauch gemacht habe und demzufolge nach den Formvorschriften des Absatz 2, vertieft zu prüfen habe, konnte das Gericht aus zweierlei Gründen nicht folgen. Zum einen wurde die zwischen der Auftraggeberin und dem Teilnahmeberechtigten verfasste Niederschrift als schriftliche verbindliche Aufklärung im Sinn des Absatz 3, angesehen. Zum anderen ergaben sich – wie aus dem Vergabeakt hervorgeht – nach verbindlicher schriftlicher Aufklärung durch den Teilnahmeberechtigten keine weiteren Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Preise. Zweifel der Auftraggeberin an der Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen im Angebot der Teilnahmeberechtigten traten im Zuge der Angebotsprüfung nicht zu Tage, weshalb diesem Punkt vom erkennenden Gericht nicht weiter nachzugehen war.
Schlagworte
Vertiefte Angebotsprüfung; Verbindliche schriftliche Aufklärung; Zweifel am Angebotspreis; Technische Leistungsfähigkeit des Teilnahmeberechtigten; Akteneinsicht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren; Schutz von Betriebs- und GeschäftsgeheimnissenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.20986.2014Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014