Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
03.04.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929Norm
B-VG Art. 151 Abs49 Z8Rechtssatz
Der beantragten Akteneinsicht der Antragstellerin in die Niederschrift des Angebotsprüfungsprotokolles betreffend das Angebot des Teilnahmeberechtigten, um konkret in Erfahrung zu bringen, welche Geräte dort genannt seien, war zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Teilnahmeberechtigten nicht Folge zu geben; das Interesse des Teilnahmeberechtigten auf Geheimhaltung überwog nach Ansicht des erkennenden Senates das Interesse der Antragstellerin auf Einsicht in die Geräteliste der Teilnahmeberechtigten. Wo von den Beteiligten beantragte Beweise im Verfahren nicht aufgenommen wurden, wurde der Sicht der Partei zum jeweiligen Beweisthema gefolgt bzw. war von der beantragten Beweisaufnahme keine weitere Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zu erwarten.
Schlagworte
Vertiefte Angebotsprüfung; Verbindliche schriftliche Aufklärung; Zweifel am Angebotspreis; Technische Leistungsfähigkeit des Teilnahmeberechtigten; Akteneinsicht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren; Schutz von Betriebs- und GeschäftsgeheimnissenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.20986.2014Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014