Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.04.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929Norm
B-VG Art. 151 Abs49 Z8Rechtssatz
Dem Vorbringen des Antragstellervertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach eine Aufklärung noch keine vertiefte Angebotsprüfung nach dem BVergG 2006 darstelle, konnte das erkennende Gericht aus folgender Erwägung im gegenständlichen Fall nicht folgen: Die Auftraggeberin hatte Zweifel an der Angemessenheit der Preise, weshalb sie die fraglichen Positionen bei einem mit dem Teilnahmeberechtigten geführten Gespräch hinterfragte und eine verbindliche schriftliche Erklärung des Teilnahmeberechtigten als Niederschrift aufnahm. Nachdem nach erfolgter Aufklärung keine weiteren Zweifel seitens der Auftraggeberin übrig blieben und es sich um ein Verfahren im Unterschwellenbereich handelte, war für die Auftraggeberin ihre vertiefte Angebotsprüfung beendet. Im Nachprüfungsverfahren zeigten sich wiederum keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an der plausiblen Zusammensetzung des Angebotspreises begründet hätten.
Schlagworte
Vertiefte Angebotsprüfung; Verbindliche schriftliche Aufklärung; Zweifel am Angebotspreis; Technische Leistungsfähigkeit des Teilnahmeberechtigten; Akteneinsicht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren; Schutz von Betriebs- und GeschäftsgeheimnissenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.20986.2014Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014