Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
03.04.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929Norm
B-VG Art. 151 Abs49 Z8Rechtssatz
Betreffend die technische Leistungsfähigkeit des Teilnahmeberechtigten ergibt sich aus dem Vergabeakt, dass im Zeitpunkt der Angebotsöffnung der Teilnahmeberechtigte die laut Ausschreibung geforderte technische Ausstattung aufwies. Der Teilnahmeberechtigte konnte in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig darlegen, dass die im Nachprüfungsverfahren mit Schriftsatz vorgelegten Verträge zum Nachweis der Lebens- und Konkurrenzfähigkeit seines Unternehmens dienten. Das Gericht sieht dies insbesondere im Zusammenhang des mit rechtskräftiger Einantwortung erfolgten Unternehmensüberganges auf den Sohn der verstorbenen Unternehmensinhaberin als erwiesen an.
Die von Antragstellerseite vermeinte Diskrepanz im Vorbringen des Teilnahmeberechtigten erscheint im Lichte dieses ergänzten Vorbringens nicht mehr wesentlich bzw. wurde sie für das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt. Wenn weiters von Antragstellerseite ein Widerspruch des Antragsgegnervertreters zum ergänzenden Vorbringen des Teilnahmeberechtigten erblickt wird, indem ausgeführt wird, von den im Schriftsatz genannten Verträgen erst im Nachprüfungsverfahren erfahren zu haben, so ist dieser Widerspruch im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Vorbringen der Antragsgegnerin als ebenso unwesentlich zu werten, da die nachträglich angeschafften Geräte nicht Gegenstand der Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit der Teilnahmeberechtigten waren.
Die technische Leistungsfähigkeit, welche von der Auftraggeberin bereits im Zuge der Angebotsprüfung festgestellt wurde, stand bereits ohne diese neu angeschafften Geräte fest. Am Umstand, dass die herangezogenen Leasing- und Mietverträge über Geräte nach Mitteilung der Zuschlagsentscheidung geschlossen wurden, vermag der erkennende Senat keine Zweifel an der technischen Leistungsfähigkeit des Teilnahmeberechtigten herleiten, da es nach Ansicht des Gerichts in der alleinigen wirtschaftlichen Disposition des Unternehmens liegt, den Zeitpunkt für Expansions- oder Investitionstätigkeiten in die Ausstattung zu bestimmen. Die technische Leistungsfähigkeit des Teilnahmeberechtigten war demnach im Zeitpunkt der Angebotsöffnung gegeben. Die neu angeschafften Geräte waren nicht – wie sich zweifelsfrei aus dem Vergabeakt ergibt – Teil der Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit durch die Auftraggeberin.
Schlagworte
Vertiefte Angebotsprüfung; Verbindliche schriftliche Aufklärung; Zweifel am Angebotspreis; Technische Leistungsfähigkeit des Teilnahmeberechtigten; Akteneinsicht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren; Schutz von Betriebs- und GeschäftsgeheimnissenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.20986.2014Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014