Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.04.2014Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §21Rechtssatz
Die verdeckte Ermittlung stellt an sich weder einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, noch wurden solche Akte im Zusammenhang mit der gegenständlichen verdeckten Ermittlung gesetzt. Das Wesen einer verdeckten Ermittlung ist ja gerade, dass die Ermittlerin, solange sie verdeckt agiert, vom „Imperium“ ihrer Behörde keinen Gebrauch macht.
Schlagworte
verdeckte Ermittlung; kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Rechtfertigung der verdeckten Ermittlung ist ex ante zu beurteilen; schlichte Rechtsverletzung ohne Befehl und Zwang bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen – keine ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.V.013.888.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014