Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.04.2014Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §21Rechtssatz
Die festgestellten, von den Beschwerdeführern als Eingriffe in ihr Privatleben empfundenen Akte wie der Besuch des Zweitbeschwerdeführers in der Untersuchungshaft und die am Anfang auch persönlichere Angelegenheiten streifenden Gesprächsinhalte sind ebenso wie die szeneadäquaten Zustimmungen zu vorgeschlagenen Tarnungs- und Verschlüsselungsmaßnahmen unverzichtbarer Bestandteil einer längerfristigen, systematischen Ermittlung, wenn diese nicht am allzu durchsichtigen Verhalten der Ermittlerin scheitern soll, und sind als solche im Hinblick auf den sicherheitspolizeilichen Zweck der Ermittlung nicht unverhältnismäßig; war es doch von erheblicher Bedeutung, angesichts des bereits angerichteten Schadens und der erfolgten Anschläge weitere gefährliche Angriffe aus dem Bereich der militanten Tierschützerszene abzuwehren. Dass hinsichtlich der von der verdeckten Ermittlerin tatsächlich kontaktierten Personen der Nachweis einer Verwicklung in Anschläge nicht gelungen ist, ist Ergebnis einer ex post-Betrachtung und daher für die ex ante zu beurteilende Rechtfertigung der verdeckten Ermittlung irrelevant.
Schlagworte
verdeckte Ermittlung; kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Rechtfertigung der verdeckten Ermittlung ist ex ante zu beurteilen; schlichte Rechtsverletzung ohne Befehl und Zwang bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen – keine ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.V.013.888.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014