Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.04.2014Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §18 Abs2 Satz 2Rechtssatz
Aus dem Wortlaut und dem Aufbau des § 94 DO 1994 lässt sich die Wertung entnehmen, dass sich die Notwendigkeit der Verfügung einer Suspendierung auch erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeben kann, also nicht schon unmittelbar bei Bekanntwerden einer ersten, mehr oder weniger begründeten Verdachtslage. Darauf stellen die Zuständigkeits-bestimmungen des § 94 DO 1994 ab. Zunächst ist der Magistrat (genauer dessen nach der Geschäftseinteilung festgelegte Magistratsabteilung) zur Verfügung der vorläufigen Suspendierung zuständig. In der Folge entscheidet die Disziplinarkommission (hier die belangte Behörde) – allenfalls vor dem Hintergrund einer bereits verfügten vorläufigen Suspendierung – über die Suspendierung, und zwar solange das Disziplinarverfahren bei ihr anhängig ist. Damit kann sie die Suspendierung erstmalig gleichzeitig mit einer Entlassung oder sogar (jedenfalls vor Eintritt der Rechtskraft oder der Beschwerdeerhebung) nach deren Ausspruch verfügen. Dass eine Suspendierung anfangs nicht ins Auge gefasst wurde, schließt ihre spätere Verfügung nicht aus (siehe zur insoweit ähnlich aufgebauten Parallelbestimmung im BDG 1979 Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 508 f, und die dort zu § 112 BDG 1979 verwiesene Rechtsprechung des VwGH).Aus dem Wortlaut und dem Aufbau des Paragraph 94, DO 1994 lässt sich die Wertung entnehmen, dass sich die Notwendigkeit der Verfügung einer Suspendierung auch erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeben kann, also nicht schon unmittelbar bei Bekanntwerden einer ersten, mehr oder weniger begründeten Verdachtslage. Darauf stellen die Zuständigkeits-bestimmungen des Paragraph 94, DO 1994 ab. Zunächst ist der Magistrat (genauer dessen nach der Geschäftseinteilung festgelegte Magistratsabteilung) zur Verfügung der vorläufigen Suspendierung zuständig. In der Folge entscheidet die Disziplinarkommission (hier die belangte Behörde) – allenfalls vor dem Hintergrund einer bereits verfügten vorläufigen Suspendierung – über die Suspendierung, und zwar solange das Disziplinarverfahren bei ihr anhängig ist. Damit kann sie die Suspendierung erstmalig gleichzeitig mit einer Entlassung oder sogar (jedenfalls vor Eintritt der Rechtskraft oder der Beschwerdeerhebung) nach deren Ausspruch verfügen. Dass eine Suspendierung anfangs nicht ins Auge gefasst wurde, schließt ihre spätere Verfügung nicht aus (siehe zur insoweit ähnlich aufgebauten Parallelbestimmung im BDG 1979 Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 508 f, und die dort zu Paragraph 112, BDG 1979 verwiesene Rechtsprechung des VwGH).
Schlagworte
Keine Notwendigkeit einer Suspendierung aus den Gründen des § 94 Abs. 1 DO 1994; Schaden in zivilrechtlicher Diktion ein ersatzfähiger reiner Vermögensschaden; für eine Tätigkeit in bisheriger Verwendung nicht ungeeignetEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.23155.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014