RS Lvwg 2014/4/4 VGW-171/082/23155/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

04.04.2014

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1994 §18 Abs2 Satz 2
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z4
DO Wr 1994 §77 Abs3
DO Wr 1994 §94 Abs3
DO Wr 1994 §94 Abs1
StGB §146
StGB §147 Abs2
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut und dem Aufbau des § 94 DO 1994 lässt sich die Wertung entnehmen, dass sich die Notwendigkeit der Verfügung einer Suspendierung auch erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeben kann, also nicht schon unmittelbar bei Bekanntwerden einer ersten, mehr oder weniger begründeten Verdachtslage. Darauf stellen die Zuständigkeits-bestimmungen des § 94 DO 1994 ab. Zunächst ist der Magistrat (genauer dessen nach der Geschäftseinteilung festgelegte Magistratsabteilung) zur Verfügung der vorläufigen Suspendierung zuständig. In der Folge entscheidet die Disziplinarkommission (hier die belangte Behörde) – allenfalls vor dem Hintergrund einer bereits verfügten vorläufigen Suspendierung – über die Suspendierung, und zwar solange das Disziplinarverfahren bei ihr anhängig ist. Damit kann sie die Suspendierung erstmalig gleichzeitig mit einer Entlassung oder sogar (jedenfalls vor Eintritt der Rechtskraft oder der Beschwerdeerhebung) nach deren Ausspruch verfügen. Dass eine Suspendierung anfangs nicht ins Auge gefasst wurde, schließt ihre spätere Verfügung nicht aus (siehe zur insoweit ähnlich aufgebauten Parallelbestimmung im BDG 1979 Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 508 f, und die dort zu § 112 BDG 1979 verwiesene Rechtsprechung des VwGH).Aus dem Wortlaut und dem Aufbau des Paragraph 94, DO 1994 lässt sich die Wertung entnehmen, dass sich die Notwendigkeit der Verfügung einer Suspendierung auch erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeben kann, also nicht schon unmittelbar bei Bekanntwerden einer ersten, mehr oder weniger begründeten Verdachtslage. Darauf stellen die Zuständigkeits-bestimmungen des Paragraph 94, DO 1994 ab. Zunächst ist der Magistrat (genauer dessen nach der Geschäftseinteilung festgelegte Magistratsabteilung) zur Verfügung der vorläufigen Suspendierung zuständig. In der Folge entscheidet die Disziplinarkommission (hier die belangte Behörde) – allenfalls vor dem Hintergrund einer bereits verfügten vorläufigen Suspendierung – über die Suspendierung, und zwar solange das Disziplinarverfahren bei ihr anhängig ist. Damit kann sie die Suspendierung erstmalig gleichzeitig mit einer Entlassung oder sogar (jedenfalls vor Eintritt der Rechtskraft oder der Beschwerdeerhebung) nach deren Ausspruch verfügen. Dass eine Suspendierung anfangs nicht ins Auge gefasst wurde, schließt ihre spätere Verfügung nicht aus (siehe zur insoweit ähnlich aufgebauten Parallelbestimmung im BDG 1979 Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 508 f, und die dort zu Paragraph 112, BDG 1979 verwiesene Rechtsprechung des VwGH).

Schlagworte

Keine Notwendigkeit einer Suspendierung aus den Gründen des § 94 Abs. 1 DO 1994; Schaden in zivilrechtlicher Diktion ein ersatzfähiger reiner Vermögensschaden; für eine Tätigkeit in bisheriger Verwendung nicht ungeeignet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.23155.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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