Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
04.04.2014Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §18 Abs2 Satz 2Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in der Dienstrechts-Novelle 2013 durch Neufassung des § 94 Abs. 1 und § 74 Z 2 lit. c DO 1994 deutlich zum Ausdruck gebracht, in welchen – seit der Dienstrechts-Novelle 2013 zusätzlichen – Fällen (des Verdachts) einer gerichtlichen Verurteilung jedenfalls mit einer Entlassung und Suspendierung vorzugehen ist. Aus einer solchen Aufzählung im Gesetz und der von der Rechtsprechung des VwGH geforderten Einzelfallprüfung ist zu schließen, dass in den nicht genannten Fällen (einer möglichen strafbaren Handlung) jedenfalls nicht automatisch ebenfalls mit Entlassung und Suspendierung vorgegangen werden soll.Der Gesetzgeber hat in der Dienstrechts-Novelle 2013 durch Neufassung des Paragraph 94, Absatz eins und Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, DO 1994 deutlich zum Ausdruck gebracht, in welchen – seit der Dienstrechts-Novelle 2013 zusätzlichen – Fällen (des Verdachts) einer gerichtlichen Verurteilung jedenfalls mit einer Entlassung und Suspendierung vorzugehen ist. Aus einer solchen Aufzählung im Gesetz und der von der Rechtsprechung des VwGH geforderten Einzelfallprüfung ist zu schließen, dass in den nicht genannten Fällen (einer möglichen strafbaren Handlung) jedenfalls nicht automatisch ebenfalls mit Entlassung und Suspendierung vorgegangen werden soll.
Schlagworte
Keine Notwendigkeit einer Suspendierung aus den Gründen des § 94 Abs. 1 DO 1994; Schaden in zivilrechtlicher Diktion ein ersatzfähiger reiner Vermögensschaden; für eine Tätigkeit in bisheriger Verwendung nicht ungeeignetEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.23155.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014