Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.04.2014Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §18 Abs2 Satz 2Rechtssatz
Diesfalls liegt keine (in jeder Lage von Amts wegen aufzugreifende) Verjährung vor (vgl. das zur gleich gelagerten Verjährungsbestimmung des § 94 BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266). Maßgebliche Verjährungsfristen werden gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 durch tatsächliche Kenntnis jener Dienststelle in Gang gesetzt, die mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde gemäß § 81 Z 1 DO 1994 betraut ist, und nicht mit Kenntnis der Dienststelle, bei der der Beamte seinen Dienst versieht. Im konkreten Fall war (und ist) das die MA 2. Nach dem Akteninhalt hat die MA 2 von der Verurteilung des Beschwerdeführers erst über Nachricht des Abteilungsleiters der MA 68 am 1.7.2013 Kenntnis erlangt und bereits wenige Tage später (konkrete verjährungsunterbrechende) Amtshandlungen im Sinne des § 79 Abs. 5 DO 1994 gesetzt.Diesfalls liegt keine (in jeder Lage von Amts wegen aufzugreifende) Verjährung vor vergleiche das zur gleich gelagerten Verjährungsbestimmung des Paragraph 94, BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0266). Maßgebliche Verjährungsfristen werden gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 durch tatsächliche Kenntnis jener Dienststelle in Gang gesetzt, die mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 81, Ziffer eins, DO 1994 betraut ist, und nicht mit Kenntnis der Dienststelle, bei der der Beamte seinen Dienst versieht. Im konkreten Fall war (und ist) das die MA 2. Nach dem Akteninhalt hat die MA 2 von der Verurteilung des Beschwerdeführers erst über Nachricht des Abteilungsleiters der MA 68 am 1.7.2013 Kenntnis erlangt und bereits wenige Tage später (konkrete verjährungsunterbrechende) Amtshandlungen im Sinne des Paragraph 79, Absatz 5, DO 1994 gesetzt.
Schlagworte
Keine Notwendigkeit einer Suspendierung aus den Gründen des § 94 Abs. 1 DO 1994; Schaden in zivilrechtlicher Diktion ein ersatzfähiger reiner Vermögensschaden; für eine Tätigkeit in bisheriger Verwendung nicht ungeeignetEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.23155.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014