Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
04.04.2014Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §18 Abs2 Satz 2Rechtssatz
Nach der vor dem 1.1.2014 geltenden Rechtslage konnte gemäß der alten Fassung des § 94 Abs. 3 DO 1994 der Dienstrechtssenat, wenn ein Disziplinarverfahren bei ihm anhängig war, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. die Suspendierung verfügen, also erst im (späten) Stadium des Rechtsmittelverfahrens gegen Entscheidungen der belangten Behörde erster Instanz (vgl. zur früheren Rechtslage Blaha/Hutterer, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten2 (2007), § 94 Anm. 17). Diese Kompetenz ist dem an die Stelle des Dienstrechtssenates zur Rechtskontrolle getretenen Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) eingeräumt. Allerdings lässt sich aus der mit 1.1.2014 in Kraft getretenen Novelle der DO 1994 durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und innere Verwaltung, LGBl. für Wien Nr. 33/2013, die Wertung nicht entnehmen, dass das bestehende Konzept in die Richtung eingeschränkt werden sollte, dass dadurch künftig ein rascheres Handeln im Fall der beabsichtigten Suspendierung notwendig wäre. Außerhalb der Verjährungsfristen kommt dem "Zeitfaktor" daher weiterhin keine präkludierende Wirkung zu. Da in § 94 DO 1994 konkrete gesetzliche Vorgaben existieren, von welcher Behörde bis zu welchem Zeitpunkt eine (vorläufige) Suspendierung verhängt werden darf, besteht insoweit keine Regelungslücke, die ein Heranziehen von Lösungsansätzen aus vergleichbaren Rechtsmaterien gebietet oder ermöglicht. Insbesondere ist daher die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Entlassung eines Arbeitnehmers durch fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund, die im zeitlichen Nahbereich zur diesen Schritt rechtfertigenden Pflichtverletzung stehen muss und andernfalls die Entlassung unrechtmäßig macht, auf die Verfügung der Suspendierung nicht übertragbar.Nach der vor dem 1.1.2014 geltenden Rechtslage konnte gemäß der alten Fassung des Paragraph 94, Absatz 3, DO 1994 der Dienstrechtssenat, wenn ein Disziplinarverfahren bei ihm anhängig war, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg. cit. die Suspendierung verfügen, also erst im (späten) Stadium des Rechtsmittelverfahrens gegen Entscheidungen der belangten Behörde erster Instanz vergleiche zur früheren Rechtslage Blaha/Hutterer, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten2 (2007), Paragraph 94, Anmerkung 17). Diese Kompetenz ist dem an die Stelle des Dienstrechtssenates zur Rechtskontrolle getretenen Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) eingeräumt. Allerdings lässt sich aus der mit 1.1.2014 in Kraft getretenen Novelle der DO 1994 durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und innere Verwaltung, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2013,, die Wertung nicht entnehmen, dass das bestehende Konzept in die Richtung eingeschränkt werden sollte, dass dadurch künftig ein rascheres Handeln im Fall der beabsichtigten Suspendierung notwendig wäre. Außerhalb der Verjährungsfristen kommt dem "Zeitfaktor" daher weiterhin keine präkludierende Wirkung zu. Da in Paragraph 94, DO 1994 konkrete gesetzliche Vorgaben existieren, von welcher Behörde bis zu welchem Zeitpunkt eine (vorläufige) Suspendierung verhängt werden darf, besteht insoweit keine Regelungslücke, die ein Heranziehen von Lösungsansätzen aus vergleichbaren Rechtsmaterien gebietet oder ermöglicht. Insbesondere ist daher die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Entlassung eines Arbeitnehmers durch fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund, die im zeitlichen Nahbereich zur diesen Schritt rechtfertigenden Pflichtverletzung stehen muss und andernfalls die Entlassung unrechtmäßig macht, auf die Verfügung der Suspendierung nicht übertragbar.
Schlagworte
Keine Notwendigkeit einer Suspendierung aus den Gründen des § 94 Abs. 1 DO 1994; Schaden in zivilrechtlicher Diktion ein ersatzfähiger reiner Vermögensschaden; für eine Tätigkeit in bisheriger Verwendung nicht ungeeignetEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.23155.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014