RS Lvwg 2014/4/4 VGW-171/082/23155/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

04.04.2014

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1994 §18 Abs2 Satz 2
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z4
DO Wr 1994 §77 Abs3
DO Wr 1994 §94 Abs3
DO Wr 1994 §94 Abs1
StGB §146
StGB §147 Abs2
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Nach der vor dem 1.1.2014 geltenden Rechtslage konnte gemäß der alten Fassung des § 94 Abs. 3 DO 1994 der Dienstrechtssenat, wenn ein Disziplinarverfahren bei ihm anhängig war, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. die Suspendierung verfügen, also erst im (späten) Stadium des Rechtsmittelverfahrens gegen Entscheidungen der belangten Behörde erster Instanz (vgl. zur früheren Rechtslage Blaha/Hutterer, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten2 (2007), § 94 Anm. 17). Diese Kompetenz ist dem an die Stelle des Dienstrechtssenates zur Rechtskontrolle getretenen Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) eingeräumt. Allerdings lässt sich aus der mit 1.1.2014 in Kraft getretenen Novelle der DO 1994 durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und innere Verwaltung, LGBl. für Wien Nr. 33/2013, die Wertung nicht entnehmen, dass das bestehende Konzept in die Richtung eingeschränkt werden sollte, dass dadurch künftig ein rascheres Handeln im Fall der beabsichtigten Suspendierung notwendig wäre. Außerhalb der Verjährungsfristen kommt dem "Zeitfaktor" daher weiterhin keine präkludierende Wirkung zu. Da in § 94 DO 1994 konkrete gesetzliche Vorgaben existieren, von welcher Behörde bis zu welchem Zeitpunkt eine (vorläufige) Suspendierung verhängt werden darf, besteht insoweit keine Regelungslücke, die ein Heranziehen von Lösungsansätzen aus vergleichbaren Rechtsmaterien gebietet oder ermöglicht. Insbesondere ist daher die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Entlassung eines Arbeitnehmers durch fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund, die im zeitlichen Nahbereich zur diesen Schritt rechtfertigenden Pflichtverletzung stehen muss und andernfalls die Entlassung unrechtmäßig macht, auf die Verfügung der Suspendierung nicht übertragbar.Nach der vor dem 1.1.2014 geltenden Rechtslage konnte gemäß der alten Fassung des Paragraph 94, Absatz 3, DO 1994 der Dienstrechtssenat, wenn ein Disziplinarverfahren bei ihm anhängig war, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg. cit. die Suspendierung verfügen, also erst im (späten) Stadium des Rechtsmittelverfahrens gegen Entscheidungen der belangten Behörde erster Instanz vergleiche zur früheren Rechtslage Blaha/Hutterer, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten2 (2007), Paragraph 94, Anmerkung 17). Diese Kompetenz ist dem an die Stelle des Dienstrechtssenates zur Rechtskontrolle getretenen Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) eingeräumt. Allerdings lässt sich aus der mit 1.1.2014 in Kraft getretenen Novelle der DO 1994 durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Dienstrecht und innere Verwaltung, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2013,, die Wertung nicht entnehmen, dass das bestehende Konzept in die Richtung eingeschränkt werden sollte, dass dadurch künftig ein rascheres Handeln im Fall der beabsichtigten Suspendierung notwendig wäre. Außerhalb der Verjährungsfristen kommt dem "Zeitfaktor" daher weiterhin keine präkludierende Wirkung zu. Da in Paragraph 94, DO 1994 konkrete gesetzliche Vorgaben existieren, von welcher Behörde bis zu welchem Zeitpunkt eine (vorläufige) Suspendierung verhängt werden darf, besteht insoweit keine Regelungslücke, die ein Heranziehen von Lösungsansätzen aus vergleichbaren Rechtsmaterien gebietet oder ermöglicht. Insbesondere ist daher die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Entlassung eines Arbeitnehmers durch fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund, die im zeitlichen Nahbereich zur diesen Schritt rechtfertigenden Pflichtverletzung stehen muss und andernfalls die Entlassung unrechtmäßig macht, auf die Verfügung der Suspendierung nicht übertragbar.

Schlagworte

Keine Notwendigkeit einer Suspendierung aus den Gründen des § 94 Abs. 1 DO 1994; Schaden in zivilrechtlicher Diktion ein ersatzfähiger reiner Vermögensschaden; für eine Tätigkeit in bisheriger Verwendung nicht ungeeignet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.23155.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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