RS Lvwg 2014/4/4 VGW-171/082/23155/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2014
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

04.04.2014

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1994 §18 Abs2 Satz 2
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z4
DO Wr 1994 §77 Abs3
DO Wr 1994 §94 Abs3
DO Wr 1994 §94 Abs1
StGB §146
StGB §147 Abs2
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Zutreffend gibt die belangte Behörde die Rechtsprechung des VwGH wieder, wonach "nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden", um eine Suspendierung zu rechtfertigen. Das (wesentliche) dienstliche Interesse liegt bei Dienstpflichtverletzungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Andererseits wird in der Rechtsprechung – nach Ansicht von Lehrmeinungen zutreffend – hervorgehoben, dass zu einer Suspendierung keinesfalls allein der Umstand berechtigt, dass über den Beamten in erster Instanz (noch nicht rechtskräftig) eine Entlassung verhängt wurde, oder dass eine Entlassung zu erwarten ist. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Suspendierung vorliegen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden (vgl. zu alldem Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 509 f, und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH).Zutreffend gibt die belangte Behörde die Rechtsprechung des VwGH wieder, wonach "nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden", um eine Suspendierung zu rechtfertigen. Das (wesentliche) dienstliche Interesse liegt bei Dienstpflichtverletzungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Andererseits wird in der Rechtsprechung – nach Ansicht von Lehrmeinungen zutreffend – hervorgehoben, dass zu einer Suspendierung keinesfalls allein der Umstand berechtigt, dass über den Beamten in erster Instanz (noch nicht rechtskräftig) eine Entlassung verhängt wurde, oder dass eine Entlassung zu erwarten ist. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Suspendierung vorliegen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden vergleiche zu alldem Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 509 f, und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH).

Schlagworte

Keine Notwendigkeit einer Suspendierung aus den Gründen des § 94 Abs. 1 DO 1994; Schaden in zivilrechtlicher Diktion ein ersatzfähiger reiner Vermögensschaden; für eine Tätigkeit in bisheriger Verwendung nicht ungeeignet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.23155.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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