Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
04.04.2014Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §18 Abs2 Satz 2Rechtssatz
Zutreffend gibt die belangte Behörde die Rechtsprechung des VwGH wieder, wonach "nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden", um eine Suspendierung zu rechtfertigen. Das (wesentliche) dienstliche Interesse liegt bei Dienstpflichtverletzungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Andererseits wird in der Rechtsprechung – nach Ansicht von Lehrmeinungen zutreffend – hervorgehoben, dass zu einer Suspendierung keinesfalls allein der Umstand berechtigt, dass über den Beamten in erster Instanz (noch nicht rechtskräftig) eine Entlassung verhängt wurde, oder dass eine Entlassung zu erwarten ist. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Suspendierung vorliegen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden (vgl. zu alldem Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 509 f, und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH).Zutreffend gibt die belangte Behörde die Rechtsprechung des VwGH wieder, wonach "nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden", um eine Suspendierung zu rechtfertigen. Das (wesentliche) dienstliche Interesse liegt bei Dienstpflichtverletzungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Andererseits wird in der Rechtsprechung – nach Ansicht von Lehrmeinungen zutreffend – hervorgehoben, dass zu einer Suspendierung keinesfalls allein der Umstand berechtigt, dass über den Beamten in erster Instanz (noch nicht rechtskräftig) eine Entlassung verhängt wurde, oder dass eine Entlassung zu erwarten ist. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Suspendierung vorliegen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden vergleiche zu alldem Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010), 509 f, und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH).
Schlagworte
Keine Notwendigkeit einer Suspendierung aus den Gründen des § 94 Abs. 1 DO 1994; Schaden in zivilrechtlicher Diktion ein ersatzfähiger reiner Vermögensschaden; für eine Tätigkeit in bisheriger Verwendung nicht ungeeignetEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.23155.2014Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014